Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

89 
Negierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nr. 17. 
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über den Erlaß einer Gesellenprüfungsordnung, Seite 89. 
  
  
  
  
  
(Nr. 53.) Ministerialbekanntmachung über den Erlaß einer Gesellenprüfungsordnung. 
Auf Grund des § 131b Abs. 2 der Gewerbeordnung wird von dem unter- 
zeichneten Staatsministerium im Einvernehmen mit der Handwerkskammer für 
das Großherzogtum die nachstehende Gesellenprüfungsordnung erlassen. 
Weimar, den 18. April 1913. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Gesellenprüfungsordnung. 
(Beschlossen in der Vollversammlung der Handwerkskammer vom 12. November 1912). 
—— e 
Zulassung zur Prüfung. 
81. 
Zur Gesellenprüfung werden zugelassen Lehrlinge, welche ihre Lehrzeit im 
Handwerk ordnungsmäßig beendet haben. 
Weibliche Handwerker, welche am 1. Oktober 1913 bereits das 17. Lebens- 
jahr zurückgelegt haben, können zur Gesellenprüfung auch zugelassen werden, wenn 
sie in ihrem Gewerbe nachweislich mindestens 2 Jahre lang persönlich tätig ge- 
wesen sind. 
1913. 
Ausgegeben in Weimar am 19. Mai 19138. 20
	        
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