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Oettingen-Spielberg, welche von der Anwendung der Gesetze vom 27. und 28. Oktober
1836 bis zur neueren Zeit ausgeschlossen waren, finden bezüglich der in diesen Gesetzen
als ablösbar bezeichneten Abgaben und Leistungen die in dem gegenwärtigen Gesetze und
im Gesetze vom 14. #pril 1848 enthaltenen Bestimmungen gleichfalls Anwendung.
Es wird ihnen zur Ablösung der im Lehen= und Grundherrlichkeits-Verbande ruhen-
den Frohnen und zu der eintretenden Falls für die Aufbebung der auf Gebäude gelegten
Abgaben nach Art. 3, Ziff. 2, a, und Art. 6 des gegenwärtigen Gesetzes zu leistenden Ent-
schädigung der vierte Theil des im sechszehenfachen Betrage bestebenden Entschädigungs-Ca-
pitals vom Staat in Zeitrenten mit fünfjähriger Tilgungszeit beigetragen.
Ferner werden diesen Gefällpflichtigen die durch die Art. 1 und 4 des Gesetzes vom
27. Oktober 1836 aufgehobenen Abgaben und zwar die in Art. 1 aufgehobenen bis zu dem
Zeitpunkt, in welchem das mit der Abgabe belegte Gut der allgemeinen Staatssteuer unter-
worfen wurde, die durch den Art. 4 aufgehobenen, aber bis zu vem der Verkündigung des
Gesetzes vom 27. Oktober 1836 unmittelbar vorangegangenen Verfalltermine, so weit sie
dieselben innerhalb dieser Zeiträume wirklich entrichtet haben, zurückvergütet.
Art. 10.
Die den Kreisregierungen in den Gesetzen vom 27., 28. und 29. Oktober 1836 über-
tragenen Funktionen gehen auf die in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. April 1848 nieder-
gesetzte Ablösungs-Commission über.
Die in jenen Gesetzen begründete Central-Ablösungs-Commission wird aufgehoben, und
es findet von den Entscheidungen der Ablösungs-Commission auch bei Streitigkeiten über die
Anwendung der Gesetze von 1836 nur Ein Rekurs nach Maaßgabe des Art. 17 des Ge-
setzes vom 14. April 1848 statt.
Art. 11.
Streitigkeiten, welche über die Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes, insbesondere
über die Frage, ob eine Leistung nach diesem Gesetz ohne Cntschädigung oder gegen eine Ab-
lösungs-Summe aufgehoben ist, entstehen, sind von der Ablösungs-Commission, vorbehält-
lich des innerhalb dreißig Tagen auszuführenden Rekurses an die höhere Instanz, zu ent-
scheiden, wogegen Streitigkeiten über das Recht auf eine gewisse Leistung, abgesehen von der
vurch dieses Gesetz begründeten Aufhebung, so wie über den Umfang derselben von den or-
dentlichen Gerichten entschieden werden.