Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Armenpflegekosten.) 103 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 19. Mai 1913. 
O 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 61.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Bullen- 
haltungsgenosenschaft Bischofroda. 
Der „Bullenhaltungsgenossenschaft Bischofroda“ ist in Gemäßheit des § 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 22. Mai 1913. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 62.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 27. bis 29. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4211. Bekanntmachung, betr. die Geltendmachung des in Artikel 4 der revidierten 
Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen 
Eigentums vorgesehenen Prioritätsrechts. Vom 28. April 1913. 
„ 4212. Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs- 
jahr 1913. Vom 4. Mai 1913. « 
„ 4213. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1913. Vom 4. Mai 1913. 
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