Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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urteilten andererseits zu entscheiden. Die Einreichung eines Gnadengesuchs ist an 
sich kein Grund zur Bewilligung von Strafaufschub. 
3. Der Endpunkt der bewilligten Fristen ist durch Angabe des Kalender- 
tages zu bezeichnen. 
Handelt es sich um Vergünstigungen bei der Zahlung von Geldstrafen, so ist 
in der Entscheidung zu bestimmen, welche Folgen eintreten, wenn der Verurteilte 
bei der Erfüllung der Zahlungsbedingungen säumig ist. 
4. Die Gewährung längerer Fristen, als in Nr. 2 bestimmt, bleibt dem 
Staatsministerium, Departement der Justiz, vorbehalten, ebenso bei Freiheitsstrafen 
die Bewilligung von Strafteilung und Strafunterbrechung. 
5. Unberührt bleiben die Bestimmungen in § 84 Abs. 1 und 3 der Dienst= und 
Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse des Großherzogtums Sachsen vom 22. No- 
vember 1898 (Regierungsblatt 1899 S. 37). Der zweite Absatz dieses Para- 
graphen und die Ministerialbekanntmachung vom 15. Juni 1880 (Regierungsblatt 
S. 83) werden aufgehoben. 
Weimar, den 9. Juni 1913. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Kotbe. 
  
(Nr. 69.) Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung bezw. Abänderung des Statuts über die 
Errichtung der Handwerkskammer für das Großherzogtum, vom 30. März 1900. 
In der Vollversammlung vom 22. Mai 1913 hat die Handwerkskammer für das 
Großherzogtum Sachsen zu ihrem Statut — Regierungsblatt 1900 S. 298 flgd. — 
folgende Ergänzung bezw. Abänderung beschlossen: 
1. Als Zusatz zu § 14: 
Zum Kassenführer kann auch der Sekretär der Handwerkskammer gewählt 
werden. Weiter kann der Vorstand außer dem Kassenführer noch einen 
besonderen Vermögensverwalter (Schatzmeister) aus seiner Mitte wählen. 
2. In Abänderung des § 30 Satz 1:: 
Der Vorsitzende und die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von 
der Handwerkskammer in der ersten Sitzung, welche jeweils auf die 
gemäß § 2 dieses Statuts alle 3 Jahre stattfindenden Neuwahlen zu
	        
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