128 (Dienstanweisung f. d. Bezirkstierärzte.)
Dienstanweisung
für die
Großherzoglichen GBezirkstierärzte.
Vom 1 Juli 19193.
A. Stellung und Aufgaben der Gezirkstierärzte im allgemeinen.
§1.
Die Bezirkstierärzte sind den Bezirksdirektoren zugeordnet; ihre nächstvorgesetzte
Aufsichts= und Dienstbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departe-
ment des Innern. Dieses führt die unmittelbare Aufsicht über die Bezirkstierärzte
durch den Landestierarzt.
Die den Bezirkstierärzten allgemein vorgeschriebenen Berichte sind stets an das
Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, zu richten, wenn
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
8 2.
Die Bezirkstierärzte üben die unmittelbare Aufsicht über das Veterinär= und
Veterinärpolizeiwesen in den ihnen zugewiesenen Bezirken aus.
Sie haben den von den zuständigen Verwaltungsbehörden an sie ergehenden
Ersuchen Folge zu leisten. Diese Behörden werden in allen Fällen, in denen das
Dienstbereich der Bezirkstierärzte berührende Maßnahmen in Frage kommen, die
Bezirkstierärzte davon unterrichten und von dem, was auf ihre besonderen An—
regungen, Anträge und Mitteilungen geschehen ist, benachrichtigen.
83.
Die Bezirkstierärzte sind insbesondere berufen,
a) in allen Angelegenheiten, die das Veterinär= und Veterinärpolizeiwesen, ein-
schließlich der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, betreffen, unmittelbare Auf-
sicht zu führen;
b) den Gesundheitszustand der Haustiere zu überwachen;
c) auf den genannten Gebieten und in der Tierzucht den zuständigen Behörden
auch unaufgefordert Vorschläge zu machen.