Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  XIII.  (K.  W.)  Armeekorps.
(Staatsanz.  vom  5.  August  1915  Nr.  181  S.  1659.)

Meldopsticht  der  Die  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1915,  betreffend  die  Anmeldepflicht  der  Ausländer
uslander.  (Staaisanz.  für  Württemberg  vom  17.  Juni  1915)  wird  dahin  ergänzt,  bzw.  abgeändert:

                                            §  1.

Die  Bestimmung  des  §  1,  wonach  die  Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie
und  der  Türkei  von  der  Anmeldepflicht  ausgenommen  sein  sollen,  kommt  in  Wegfall.  Die
Angehörigen  dieser  Staaten  unterliegen  daher  gleichfalls  den  Vorschriften  der  obigen  Bekangttmachung.


                                            §  2.

Der  §  8  erhält  folgende  Fassung=  „Ausländer,  welche  den  Bestimmungen  der  §§  1,
2  und  7  zuwiderhandeln,  werden  nach  Artikel  15  Ziffer  2  in  Verbindung  mit  Artikel  51
des  Polizeistrasgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Regierungsbl.  S.  391.  mit  Geldstrafe
bis  zu  30  M  oder  mit  Haft  bis  zu  8  Tagen  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,
welcher  dem  §  3  zuwiderhandelt.

Die  Ausdehnung  der  in  der  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  1915  enthaltenen  Bestimmungen
  auf  die  Angehörigen  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  und  der  Türkei  tritt
am  15.  August  1915  in  Kraft.

Die  an  dielem  Tage  ortsanwesenden  Angehörigen  dieser  Staaten  haben  die  polizeiliche
Anmeldung  (§  1)  spätestens  bis  zum  25.  August  1915  vorzunehmen.  Die  Vorschrift  des
§ 3  findet  dabei  entsprechende  Anwendung.

Die  Aenderung  der  Strafbestimmungen  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  im
„Staatsanz.“  in  Kraft.  ,  «

Die K. Oberämter werden ersucht, einen entsprechenden Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung
  in  den  Amtsblättern  erscheinen  zu  lassen.

Stuttgart,  den  3.  August  1915.
                                      Der  stellv.  kommandierende  General:
                                                       v.  Marchtaler.

Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  XIII.  (K.  W.)  Armeekorps,
betreffend  die  Anmeldung  feindlicher  Ausländer.
(Staatsanz.  vom  26.  Januar  1917  Nr.  21  S.  147.)

„Anmeldung,  Wiederholt  wird  darauf  hingewiesen,  daß  alle  Ausländer  feindlicher  Staaten  sofort
feindlicher  Ausländer.- anzumelden  sind,  siehe  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  polizeiliche
  Meldewesen,  vom  17.  Dezember  1914,  Regierungsblatt  Seite  426.

Stuttgart,  23.  Januar  1917.

 

Der  stellv.  kommandierende  General:
                                                          v.  Schaefer.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  das  polizeiliche  Meldewesen.
Vom  17.  Dezember  1914.
(Regierungs-Bl.  S.  426.)

Für  die  Dauer  des  Kriegs  wird  §  2  der  Meldepolizeiordnung  vom  20.  Dezember  1913
(Reg.-Bl.  S.  358)  dahin  abgeändert,  daß  die  Anmeldung  der  Angehörigen  feindlicher
Staaten  sofort,  jedenfalls  spätestens  binnen  vierundzwanzig  Stunden  zu  erfolgen  hat.
Wirte  und  andere  Personen,  die  gewerbsmäßig  Gäste  behibergen,  haben  während  der
Kriegsdauer  die  Verzeichnisse  über  die  bei  ihnen  übernachtenden  Personen  oder  Auszüge
aus  diesen  Verzeichnissen  (zu  vergl.  §  4  der  Meldepolizeiordnung)  täglich  der  Ortspolizeibehörde
  vorzulegen,  sofern  sich  Angehörige  geindee  Staaten  unter  den  beherbergten
Personen  befinden.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  Abschrift  der  betreffenden  Anmeldungen
und  Auszüge  aus  den  erwähnten  Verzeichnissen  jeweils  alsbald  dem  Oberamt  vorzulegen.

Stuttgart,  den  17.  Dezember  1914.  «
                                                                    Fleischhauer.

   Bekanntmachung  des  stellv.  Generallommandos  XIII.  (K.  W.)  Armeckorps.
  (Staatsanz.  vom  30.  Oktober  1917  Nr.  254  S.  1949.)
Waffentragen  Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung  mit
der  Ausländer.  dem  Reichsgesc  vom  11.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  813)  wird  verfügt:
Ausländern  ist  während  des  Krieges  das  Waffentragen  verboten.