Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

163 
Regierungsblatt 
Großherzogtum Sachsen. 
Jr. 29. 
Inbalt: Ministerialverordnung zur Ausführung der Worschriften über die juristischen Prüfungen und 
die Borbereitung zum höheren Justizdienst, vom 4. August 1913, Seite 168. — Ministerial- 
bekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Serum, Seite 164. — Ministerialbekannt- 
machung über die Errichtung einer Meisterprüfungskommission für Gerber für das Groß- 
herzogtum Sachsen. Seite 165. — Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Kechts- 
fähigkeit an die Bullenhaltungsgenossenschaft Dankmarshausen. Seite 165. — Ministerial- 
bekanntmachung über Aufhebung der Bezirkskatasterführung in Stadtlengsfeld und Eber- 
gang ihrer Geschäfte auf das Bermessungsamt Bacha, Seite 165. — Inhaltsverzeichnis aus 
dem Keichs-Gesetzblatt, Seite 166. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 92.) Ministerialverordnung zur Ausführung der Vorschriften über die juristischen Prü- 
fungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienst, vom 4. August 1913. 
Zur Ausführung der durch die Höchste Verordnung vom 22. Juli 1908 in Kraft 
gesetzten Vorschriften über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum 
höheren Justizdienst bestimmen wir folgendes: 
1. Die Studierenden können den Gang ihrer Studien selbst bestimmen und 
die Vorlesungen unter verständiger Würdigung ihres inneren Zusammen- 
hangs nach eigenem Ermessen auf die Semester verteilen. Vor- 
lesungen, die den Studierenden den Überblick über die ganze Rechts- 
ordnung und das Verständnis für deren Bedeutung vermitteln sollen 
(Einführungsvorlesungen), sind regelmäßig für das erste Semester 
bestimmt. 
II. Die Zahl der praktischen Ubungen, an denen die Studierenden teil- 
zunehmen haben, wird auf vier erhöht; die Fächer können die Studie- 
renden nach eigenem Ermessen bestimmen. 
1913. 
Ausgegeben in Weimar am 16. alugust 1918. 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.