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Gleichzeitig bestimmen wir mit Beziehung auf § 28 des obenbezeichneten Aus-
führungsgesetzes, daß zur Deckung der für das Jahr 1912 vorschußweise aus
der Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Milzbrand-
und Rauschbrandfällen die hierzu erforderliche Abgabe in Höhe von
40 F für das Stück Rindvieh im I. Verwaltungsbezirk,
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von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Verbands-
kasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die nach den festgestellten Vieh-
standsverzeichnissen auf sie entfallenden Beiträge an die Ortssteuereinnahmen
pünktlich abzuführen. Diese haben gemäß 8§ 8 der Ministerialverordnung vom
20. September 1912 für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung der Beiträge
an die Großherzoglichen Rechnungsämter zu sorgen.
Weimar, den 19. August 1913.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
(Nr. 101.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 42. bis 49. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4254. Bekanntmachung über die Ratifikation der am 23. September 1910 in
Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Italien und
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über den Beitritt
Italiens zu einem dieser ÜUbereinkommen für die Kolonien Erythrea
und Italienisch Somaliland. Vom 1. Juli 1913.
„ 4255. Bekanntmachung, betr. Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr aus
China. Vom 5. Juli 1913.
„ 4256. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 2. Juli 1913.
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