Contents : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von  Verträgen.  201

8.  132.  Ist  der  Vertrag  auf  Gold  geschlossen,  so  werden  3  Thlr.  Silber-Courant
  einem  Dukaten,  und  51  Thlr!3)  einer  Goldmünze  von  5  Thlm.  gleich  gerechnet.

8.  133.  Auch  andere  bloß  einseitige  Willenserklärungen  müssen  bei  Gegenstän=  Au  piesera
den  über  50  Thlr.,  sobald  ihre  Folgen  8  auf  die  Zukunft  hinaus  erstrecken  sollen  14),  àffung  bei
schriftlich  abgefaßt  werden!.  tuhenran.
gen  nethwendig

  sei.

 

13)  Hier  dauert  dieses  Mißverhültniß  noch  sort;  nur  insosern  der  Werth  streitiger  Gegenstände
auf  den  Prozeß  Einfluß  hat,  ist  es  aufgehoben.  V.  dom  21.  Juli  1843,  Einl.  (G.  S.  S.  297).

14)  Wenn  nicht  die  Willenserklärung  von  der  thatsächlichen  Erfüllung  benheite  wird  und  dadurch
erlischt,  vielmehr  eine  Verbindlichkeit  oder  ein  Rechtsverhältniß  begründet,  bestärkt.  Anwendungen:
a)Wenn  der  bisherige  Besitzer  seinen  Willen,  die  Sache  nunnihr  für  einen  Anderen  in  seiner  Gewahrsam
  zu  halten,  erklärt  (constitutum  possessorium).  (Emsch.  des  Obertr.  Bd.  II.  S.  266  und
unten  Anm.  42  zu  §.  73,  Tit.  7.)  b)  Zu  der  ausdrücklichen  Genchmigung,  wodurch  Geschäftoführung
in  ein  Mandat  verwandelt  werden  soll,  gehört  in  allen  Fällen,  wo  hbrrhauhe  Schriftlichkeit  des  Rechts-Feichästs
  erfordert  wird  und  insbesondere  insofern,  als  sich  die  Folgen  der  Genehmigung  auf  die  Zu-Unft
  erstrecken  sollen,  auch  die  schriftliche  Form.  Pr.  des  Obertr.  vom  30.  Män  1849,  Nr.  IV.
(Entsch.  Bd.  XVIII.  S.  207.)  e)  Die  Einwilligung  des  Vermiethers,  daß  der  Miether  den  ihm  eingeräumten
  Gebrauch  der  Sache  einem  Anderen  üÜberiasse,  bedarf  nicht  der  schriftlichen  Form.  Pr.  2029,
v.  9.  Inni  1848  und  Erk.  v.  12.  Juni  1854  (Emsch.  Bd.  XXVIII.  S.  102).  Dieser  Fall  ist  lediglich
  auf  den  Dolus,  nicht  auf  eine  Verbindlichmachung  des  Vermiethers  zurückzuführen,  deshalb  ift  die
Form  entbehrlich.  Allein  das  stimmt  nicht  zu  dem  Ausdrucke:  „sobald  ihre  Folgen  sich  auf  die  Zukunft
  hinauserstrecken“.  (3.  A.)  Das  Obertr.  hat  auch  bäer  dieses  Pr.  2029  auf  den  Fall  beschraukt,
daß  nach  abgeschlossenem  Vertrage  die  Einwilligung  des  Vermiethers  in  die  Ueberlassung  der  gemietheten
  Sache  an  einen  Anderen  in  Beziehung  auf  eine  bestimmte  Person  gefordert  und  ertheilt
worden.  Der  ausgestellte  Grundsatz  soll  aber  nicht  anzuwenden  sein,  wenn  nach  abgrschlossenem  schrifrlichen
  Verrrage  mündlich  die  Abrede  getroffen  ist,  daß  dem  Miether  die  Befuguiß  zustehen  soll,  die
emiethete  Wohnung  beliebig  einem  Anderen  zu  überlassen.  Eine  solche  Abrede  ol  vielmehr  zu  ihrer

echtsgültigkeit  der  scrntichen  Form  bedllrsen.  Pr.  2447,  vom  29.  April  1853.  (Entsch.  Bd.  XXV.
S.  388.)  Dieser  Umericheidung  fehlt  die  Sachlichkeit.  „Hat  der  Vermiether“  —  sagt  das  Obertr.  —
„seine  Einwilligung  in  die  Abtretung  des  Miethsrechts  an  eine  bestimmte  Person,  wenn  auch  nur
mündlich,  ertheilt,  se  kann  nicht  behauptet  werden,  daß  der  Miether  eigemnächtig  gehandelt  habe;  seine
Handlungsweise  steht  vielmehr  mit  dem  Willen  des  Vermethers  im  Einklange.  Dieser  Grund  trifft
aber  nicht  zu,  wenn  es  sich  nicht  um  die  Einwilligung  in  die  Uebertragung  des  Miethsrechts  an  eine
bestimmte  Person  handelt.“  Das  bleibt  zu  erweisen.  Wenn  der  Mielhrr  den  Vermiether  bittet,
n  erlauben,  daß  er  eine  Stube  z.  B.  an  irgend  einen  Reserendar  oder  Offizier  vermiethen  dürfe,  und

Vermiether  solches  erlanbt,  wer  kann  da  behaupten,  „daß  der  Miether  eigenmächtig  gehandelt  habe“,
wenn  er  dies  nachher  gethan  hat?  Das  Obertr.  hat  die  Gegensätze  nicht  im  Bewußtsein  gehabt  und
darum  aruch  nicht  richti  anszerrück=  Zwei  Fälle  können  eintreten.  Entweder  soll  der  Vermiether
oder  Verpächter  nur  die  uufna  me  eines  Untermicthers  #c.  erlanben:  daum  ist  keine  Form  des  Willensausdrucks
  erforderlich,  weil  es  lediglich  auf  die  Thatsache,  daß  der  Miether  rc.  nicht  „eigenmächtiger
  Weise“  einen  Untermiether  annehme,  ankommt;  alsdaun  kommt  es  auch  nicht  darauf  an,  daß  die
Person  des  Umtermiethers  bestimmt  sei.  Oder  es  ist  eine  Abtretung  des  Miethsrechts  rc.  oder  doch
ein  solches  Verhältuiß,  daß  der  Vermiether  in  kontraktliche  (obligatorische)  Beziehung  zu  dem  Unterpächter
  oder  Untermiether  trete:  alsdann  muß  die  Form  der  Willenserklärmig  des  Vermicthers  oder
Verpächterd  augewendet  werden,  welche  für  den  vorliegenden  Komtrakt,  vermöge  des  Gegenstandes,
vorgeschrieben  ist,  und  außerdem  muß,  sachlich,  der  Vermiether  oder  Verpächter  seine  Willenserklärung
unmittelbar  dem  Untermiether  oder  Unterpächter  gegenüber  geben,  dergestalt,  daß  sie  beide  als  vertragschließende
  Theile  erscheinen.  Hierdurch  unterscheidet  sich  im  Wesentlichen  die  Erklärung  des  Vermiethers
  K.  in  dem  ersten  Falle,  wo  dieselbe  nichts  weiter  als  eine  Erlaubniß  oder  Ermächtigung,  welche
der  Vermiether  #.  seinem  Miether  r.  giebt,  ist;  dieselbe  itt  für  den  Machtgeber  ohne  Rücksicht  auf
die  Form  deshalb  bindend,  weil  ihn  sein  Dolus  bindern  würde,  gegen  die  Ausführung  seiner  Ermächtigung
  anzustreben.  —  Uebrigens  paßt  die  vage  Besümmung  des  KF.  133  überhaupce  nicht  zu  den  übrigen
  einschlagenden  Gesetzen,  weil  sie  später  eingeschoben  und  die  Aenderung  der  übrigen  Bestimmingeu
  dersäumt  worden  ist.  In  Erwägung  der  besonderen  Bestimmungen  über  die  Form  der  einseittgen
  Willenserklärungen,  Tit.  4,  88.  94,  95  hat  die  Praxis  den  F.  133  auf  die  einscitigen  Vertröge,
die  contructus  unilaternles  beschränkt.  Pl.-Beschl.  v.  1.  März  1817  (Entsch.  Bd.  XIV.  S.  39).  Die
Eutstehungsgeschichte  dieses  .  133  s.  in  der  folg.  Anm.  15.

14  a)  Der  Gläubiger,  welcher  seinem  Schuldner  gegen  eine  angenommene  Gegenleistung  Zahlungsfristen
  bewilligt  hat,  kann,  ungeachtet  des  Mangels  der  gesetzlich  nothwendigen  Form,  nur  gegen
Rückgabe  des  Emplangenen  von  dem  Abkommen  zurücktreten.  #§.#  156.  Erk.  des  Obertr.  v.  6.  Nov.
1831  (Arch.  f.  Rechtss.  Bd.  IV,  S.  77).