Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

IL.  6.  Bekämpfung  der  Krankheiten.  71

6.  Bekämpfung  der  Krankheiten.
A.  Übertragbare  Krankheiten.

a)  Bekämpfung  im  allgemeinen  und  der  sogenannten  gemelngefährlichen  Krankheiten  im  besonderen.
A,  Reichs-Seuchengesetz.

Die  Massnahmen  zur  Abwehr  und  Bekämpfung  der  übertragbaren  Krankheiten
unter  Menschen  waren  früher  ausschliesslich  durch  landesrechtliche  Vorschriften  geregelt.
  Als  die  V'erkehrsbeziehungen  zwischen  den  Bundesstaaten  immer  enger  und
reger  wurden,  ergab  sich,  dass  die  Bekämpfungsmassnahmen  bei  einer  Reihe  von
Krankheiten  nur  dann  Erfolg  versprechen,  wenn  sie  von  allen  beteiligten  Verwaltungen
nach  gleichen  Gesichtspunkten  ergriffen  wurden.

Den  Anstoss  zur  Vereinheitlichung  der  Massnahmen  mittels  Erlasses  eines
Reichs-Seuchengesetzes  gab  die  Einschleppung  der  Cholera  nach  Europa  im  Jahre
1892,  der  damalige  Ausbruch  dieser  Krankheit  in  Hamburg  und  die  sich  daran  anschliessende
  Verbreitung  der  Seuche  nach  einer  Reihe  anderer  Orte  im  Reiche.  Das
am  30.  Juni  1900  zur  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  erlassene  Reichsgesetz
  gibt  im  wesentlichen  die  Grundlagen  für  die  Massregeln  gegen  die  sechs
Volksseuchen:  Pest,  Cholera,  Pocken,  Fleckfieber,  Aussatz  und  Gelbfieber,  enthält
dagegen,  abgesehen  von  allgemeinen  Vorschriften  über  die  zum  Gemeingebrauch
dienenden  Einrichtungen  für  Versorgung  mit  Trink-  oder  Wirtschaftswasser  und  für
die  Fortschaffung  der  Abfallstoffe  nur  wenige  auf  die  übrigen  ansteckenden  Krankheiten
  sich  erstreckende  Bestimmungen.  Die  Bekämpfung  der  letzteren  regelt  sich  in
der  Hauptsache  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen  der  Einzelstaaten.  Für  die
Bekämpfung  der  als  gemeingefährlich  bezeichneten  Krankheiten  führt  das  Reichsgesetz
die  im  allgemeinen  in  Betracht  kommenden  Massnahmen  auf  und  erteilt  den  Behörden
die  dazu  erforderlichen  Vollmachten  und  Zwangsbefugnisse,  Die  näheren  Vorschriften
über  die  Anwendung  der  Abwehr-  und  Unterdrückungsmassregeln  bei  den  einzelnen
Krankheiten  sowie  die  Regelung  einiger  besonderer,  hauptsächlich  den  Verkehr  mit
dem  Auslande  berührender  Punkte  (Vorschriften  über  die  gesundheitspolizeiliche  Behandlung
  .der  Seeschiffe,  über  Ein-  und  Durchfuhrverbote  u.  a,)  sind  im  Gesetze  dem
Bundesrate  oder  dem  Reichskanzler  vorbehalten,.  Die  Ausführung  des  Gesetzes  erfolgt
durch  die  Landesbehörden,  die  Überwachung  des  Vollzuges  obliegt  dem  Reichskanzler.
Das  Gesetz  enthält  zugleich  in  $  43  die  rechtliche  Grundlage  tür  den  bestehenden
Reichs-Gesundheitsrat!).  Es  führt  die  Bezeichnung:

Gesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher

Kraukheiten,  vom  30.  Juni  19002)
und  ist,  da  sein  Inhalt  für  eine  Reihe  medizinalpolizeilicher  Vorschriften,  die  teils  von
reichswegen,  teils  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  erlassen  worden  sind,  die  Grundlage
bildet,  in  seinem  Wortlaute  nachstehend  abgedruckt.

Anzeigepflicht.

$  1.  Jede  Erkrankung  und  jeder  Todesfall  an
Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatischer),  Fleckfieber  (Flecktyphus),  Gelbfieber,  Pest  (orientalischer
Beulenpest),  Pocken  (Blattern),  .
sowie  jeder  Fall,  welcher  den  Verdacht  einer  dieser  Krankheiten  erweckt,  ist  der  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten
  oder  den  Sterbeort  zuständigen  Polizeibehörde  unverzüglich  anzuzeigen.  .
Wechselt  der  Erkrankte  den  Aufenthaltsort,  so  ist  dies  unverzüglich  bei  der  Polizeibehörde  des  bisherigen
und  des  neuen  Aufenthaltsorts  zur  Anzeige  zu  bringen.
82.  Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:
1.  der  zugezogene  Arzt,
2.  der  Haushaltungsvorstand,
8.  jede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten  beschäftigte  Person,
4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Erkrankungs-  oder  Todesfall  sich  ereignet  hat,
5.  der  Leichenschauer.  .  In
Die  Verpflichtung  der  unter  Nr.  2  bis  5  genannten  Personen  tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher  genannter
  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist.
8  5.  Für  Krankheits-  und  Todesfälle,  welche  sich  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-,  Pflege-,  Gefangenen-
  und  ähnlichen  Anstalten  ereignen,  ist  der  Vorsteher  der  Anstalt  oder  die  von  der  zuständigen  Stelle
damit  beauftragte  Person  ausschliesslich  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtet.

1)  Vgl.  8.4.  ®)  RGBI  8.  306.