Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

189 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nr. 36. 
Inhalt: Ministerialverordnung über die Anstellung von Militäranwärtern und Inhabern des An- 
stellungsscheins. BVom 30. August 1913, Seite 189. 
  
  
  
(Nr. 127.) Miristerialderordnung über die Anstellung von Militäranwärtern und Inhabern 
es Anstellungsscheins. Vom 30. August 1913. 
Auf Grund des § 2 der Höchsten Verordnung vom 24. Juni 1908, betr. die 
Anstellung von Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins (Regierungs- 
blatt S. 271) werden unter Wiederabdruck der vom Bundesrat festgestellten „Grund- 
sätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins“ nebst Anlagen und Erläuterungen in der jetzt 
geltenden Fassung die nachfolgenden dem Abdruck der Grundsätze eingefügten Aus- 
führungsbestimmungen erlassen. 
Zugleich wird die Ministerialverordnung vom 20. Juli 1908 (Regierungsblatt 
S. 272) aufgehoben. 
Weimar, den 30. August 1913. 
Großherzoglich Süächfisches Staatsministerium. 
Kotbe. 
1913. 
Ausgegeben in Weimar am 19. Dezember 1913. 41
	        
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