1. Grundsätze')
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins.
81.
(1.) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber
des Zivilversorgungsscheins.
(2.) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestim-
mungen der §§ 15 und 16) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzblatt
S. 593) Anspruch darauf haben, nach Anlage A erteilt. Auch für solche Personen,
— die den Zivilversorgungsschein noch nachträglich auf Grund des Militärpensions-
gesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275) und der Novelle vom
4. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 25) erhalten, wird er nach diesem Muster
ausgestellt.
*) Die Erläuterungen des Bundesrats sind der besseren Uübersichtlichkeit wegen unter den
einzelnen Paragraphen wiedergegeben auf die sie sich beziehen; ebenso — in kleinerer Schrift —
die laut der vorstehenden Ministerialverordnung für das Gebiet des Großherzogtums in Kraft
tretenden Ausführungsbestimmungen.
Die Anlagen sind hinter den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehbrden ufw. abgedruckt.
*“) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten:
9 15.
Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungs-
schein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (8 6)
findet hierbei nicht statt.
§ 16.
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen
im aktiven Dienste nicht mehr verwendet wmerden können und deshalb von der Militärbehörde
entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig
und brauchbar erscheinen.