Full text : Geschichte der Hohenzollern.

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Aufsichtsbehörde  das  Recht  der  Beanstandung  aller  Beschlüsse
der  kommunalen  Organe  wegen  Ueberschreitung  ihrer  Befugnisse.
Jeder  Missbrauch  seitens  der  Aufsichtsbehörde  ist  hier  ausgeschlossen,
  da  die  kommunalen  Organe  gegen  die  Beanstandungsverfügung
  den  Verwaltungsrechtsweg  beschreiten  können.

Desto  grösseren  Bedenken  unterliegt  das  Beanstandungsrecht
vom  Gesichtspunkte  seiner  praktischen  Wirksamkeit.  Bei  Petitionen,
  deren  Beanstandung  man  fürchtet,  wird  man  sich  mit
der  Absendung  besonders  beeilen,  um,  wenn  die  Verfügung  der
Aufsichtsbehörde  eingeht,  bedauernd  erwidern  zu  können,  die
Petition  sei  schon  fort.  Aber  auch  beanstandete  Petitionen  können
noch  abgeschickt  werden.  Die  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Staatsbeamten,  die  sich  bei  der  Absendung  beteiligen,  würden
sich  allerdings  disziplinar  verantwortlich  machen.  Für  die  Mitglieder
  der  kommunalen  Vertretung  besteht  jedoch  eine  solche
disziplinare  Verantwortlichkeit  nicht.  Ist  aber  die  Petition  einmal
  abgesandt,  so  liegt  es  nicht  mehr  in  der  Hand  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde,  sondern  des  Empfängers,  welche  Folge
ihr  gegeben  werden  soll.  Insbesondere  hindert  nichts  die  Volksvertretung
  oder  deren  Mitglieder,  sich  mit  der  betreffenden  Petition,
  die  ja  in  diesem  Falle  bloss  politisches  Agitationsmittel  ist
und  sein  soll,  materiell  zu  beschäftigen.

Gerade  weil  das  Beanstandungsrecht  gegenüber  der  bereits
beschlossenen  Petition  leicht  praktisch  versagt,  hat  man  unzulässige
  Petitionen  schon  präventiv  zu  hindern  versucht.  Als  z.B.
in  der  Berliner  Stadtverordnetenversammlung  der  Antrag  gestellt
war,  sie  solle  um  eine  stärkere  Vertretung  der  .Stadt  im  Reichstage
  und  Landtage  petitionieren,  verfügte  der  Oberpräsident  die
Absetzung  dieses  Punktes  von  der  Tagesordnung,  und  der  .damalige
  Minister  des  Innern  v.  PUTTKAMER  erklärte  auf  erhobene
Beschwerde  .dieses  vorherige  Einschreiten  für  berechtigt.  Die
Beantwortung  einer  Anfrage  des  Abgeordneten  LANGERHANS  über
die  Angelegenheit  im  Abgeordnetenhause  gelegentlich  der  -Etats-