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Aufsichtsbehörde das Recht der Beanstandung aller Beschlüsse
der kommunalen Organe wegen Ueberschreitung ihrer Befugnisse.
Jeder Missbrauch seitens der Aufsichtsbehörde ist hier ausgeschlossen,
da die kommunalen Organe gegen die Beanstandungsverfügung
den Verwaltungsrechtsweg beschreiten können.
Desto grösseren Bedenken unterliegt das Beanstandungsrecht
vom Gesichtspunkte seiner praktischen Wirksamkeit. Bei Petitionen,
deren Beanstandung man fürchtet, wird man sich mit
der Absendung besonders beeilen, um, wenn die Verfügung der
Aufsichtsbehörde eingeht, bedauernd erwidern zu können, die
Petition sei schon fort. Aber auch beanstandete Petitionen können
noch abgeschickt werden. Die unmittelbaren oder mittelbaren
Staatsbeamten, die sich bei der Absendung beteiligen, würden
sich allerdings disziplinar verantwortlich machen. Für die Mitglieder
der kommunalen Vertretung besteht jedoch eine solche
disziplinare Verantwortlichkeit nicht. Ist aber die Petition einmal
abgesandt, so liegt es nicht mehr in der Hand der staatlichen
Aufsichtsbehörde, sondern des Empfängers, welche Folge
ihr gegeben werden soll. Insbesondere hindert nichts die Volksvertretung
oder deren Mitglieder, sich mit der betreffenden Petition,
die ja in diesem Falle bloss politisches Agitationsmittel ist
und sein soll, materiell zu beschäftigen.
Gerade weil das Beanstandungsrecht gegenüber der bereits
beschlossenen Petition leicht praktisch versagt, hat man unzulässige
Petitionen schon präventiv zu hindern versucht. Als z.B.
in der Berliner Stadtverordnetenversammlung der Antrag gestellt
war, sie solle um eine stärkere Vertretung der .Stadt im Reichstage
und Landtage petitionieren, verfügte der Oberpräsident die
Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung, und der .damalige
Minister des Innern v. PUTTKAMER erklärte auf erhobene
Beschwerde .dieses vorherige Einschreiten für berechtigt. Die
Beantwortung einer Anfrage des Abgeordneten LANGERHANS über
die Angelegenheit im Abgeordnetenhause gelegentlich der -Etats-