Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

224 (Anstellungsgrundsätze.) 
Anlage A. 
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor- und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Zivil—- 
versorgungsschein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Komm unalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsange- 
hörigkeit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von . 6% manallich. 
N. N., den . .. tteen 19... 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Bivilversorgungsschein entschieben hat.) 
Alter4 4 Jahre. 
(Mr. des Zivilversorgungsscheins.) (Anterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Nentenliste.) 
  
*) Die Zivilversorgungsscheine und der Anstellungsschein — Anlagen Abbis FE — sind in Gorm eines 
WBuches, wie die Militärpässe, anzulegen. Die Vorderseite des Amschlags ist bei den Zivilversorgungsscheinen 
nach den alnlagen A und E und bei dem Alnstellungsscheine (alunlage B) mit einem großen, bei dem Hivil- 
versorgungsscheine nach Anlage C mit einem kleinen Keichsadler zu versehen. Bon den Givilversorgungs- 
scheinen sämtlicher Gattungen erhalten die, welche für alnterofsiziere bestimmt sind, die nach mindestens 
achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere, der Marine oder den Schutztruppen ausscheiden, einen 
Amschlag von roter, alle übrigen Zivilversorgungsscheine aber einen solchen von blauer Farbe. Die 
Anstellungsscheine erhalten einen gelben Amschlag. Den Zivilversorgungsscheinen usw. werden Mach- 
richten über den cBezug der Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Gersorgung der 
Militäranwärter usw. vorgedruckt.
	        
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