Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

228 
(Anstellungsgrundsätze.) 
Aulage 8.5 
Givilversorgungsschein. 
Dem (Vor-= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger 
Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit n Jahren Tagen 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe, 
(im Grenz= oder Zollaufsichtsdienste0 v0von ... -...·......· 
mithinnacheinerGefamtdienstzeitvon.........·.... -........... 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehbrden aller Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von . M monatlich. 
N. N., den . 19 
(Behörde, die über den #lnspruch auf den 
(Stempel.) Bivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: . Jahre. 
(Ar. des Zivilversorgungsscheins.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
	        
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