Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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(Anstellungsgrundsätze.) 237 
B. Vorbereitung auf die Zivilversorgung. 
Den Militäranwärtern mit Ausnahme der Unterinspektoren kann zur Vorbereitung auf 
die Zivilversorgung ein Urlaub bis zu 3 Monaten gewährt werden. Eine wiederholte 
Beurlaubung zu diesem Zweck ist nur insofern zulässig, als die Gesamtdauer der Be- 
urlaubungen den Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigt. 
Dieser Urlaub darf ohne Nachweis beliebig verwendet werden, z. B. zum Besuch von 
Unterrichtsanstalten oder zu irgend einer zivildienstlichen Beschäftigung, für die eine Be- 
urlaubung nach den Bestimmungen der Abschnitte C und D entweder nicht vorgesehen 
oder nicht zulässig ist. 
C. Beschäftigung im Zivildienst. 
[Reichs-“), Staats- oder Kommunal- usw.““) Dienst““).) 
. Urlaub zu einer zivildienstlichen Beschäftigung darf nur auf Grund eines Einberufungs- 
schreibens der zuständigen Behörde beantragt werden. Das Einberufungsschreiben ist 
dem Militäranwärter durch Vermittelung des zuständigen Truppenteils usw.)) zuzustellen. 
Läßt das Schreiben über die Art und die Dauer der Beschäftigung Zweifel zu, so ist 
der Truppenteil verpflichtet, die Behörde zu einer bestimmten Erklärung zu veranlassen 
a) Informatorische Beschäftigung. 
Zur informatorischen Beschäftigung können die Militäranwärter mit Ausnahme der Unter- 
inspektoren bis zu 3 Monaten beurlaubt werden. 
Eine solche Beurlaubung ist nur zulässig, wenn die Anstellungsbehbrde die Vor- 
merkung oder die Anstellung des Militäranwärters von der erfolgreichen Ableistung einer 
solchen Beschäftigung abhängig macht (A GI, § 14 und A Gll, § 15.) 
Fordert die Anstellungsbehbrde eine längere informatorische Beschäftigung, so wird auf 
Antrag durch das Kriegsministerium bestimmt, ob eine über die Dauer von 3 Monaten 
hinausgehende Beurlaubung eintreten darf. 
Handelt es sich hierbei um eine informatorische Beschäftigung im Kommunaldienst, so 
muß zuvor die Notwendigkeit der Verlängerung von der staatlichen Aussichtsbehörde an- 
erkannt sein. 
  
*) Anter „Beschäftigung im Keichsdienst“ ist auch die informatorische Beschäftigung, die Probe- 
dienstleistung und die Anstellung auf Probe in der Militärverwaltung zu verstehen. 
*) Zu vergl. A G II 8 1 Abf. 1. 
*“.) Die Bestimmungen des albschnittes C finden auch Anwendung bei der Einberufung in Stellen, 
die den Militäranwärtern nicht vorbehalten sind, sowie in Stellen des Privateisenbahndienstes (An- 
lage N) und in solche Stellen, die nur im Wege des privatrechtlichen Dienstvertrags besetzt werden. 
+nter „Truppenteil usw. ist das Bataillon oder die Albteilung, bei der Kavallerie das Ke- 
giment, im übrigen die Militärbehörde oder die Anstalt zu verstehen, der der Militäranwärter angehört. 
1913 47
	        
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