Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

270 (Satzung der Stadt-Sparkasse Creuzburg.) 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Falls einer der nach Ziffer 3 gewählten Bürger während seiner Amtsperiode in den 
Gemeinderat gewählt werden, und die Wahl annehmen sollte, scheidet er mit dem Tage des 
Eintritts in den Gemeinderat aus dem Sparkassen-Ausschuß aus. 
Der Gemeinderat hat alsbald für den Ausscheidenden auf den Rest seiner Wahlperiode 
eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
Beim Einrritt einer Anderung in der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses sind 
die Namen der sämtlichen Mitglieder durch die Weimarische Zeitung und das hier erscheinende 
Lokalblatt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinde- 
rate festzusetzende Besoldung. 
Ihre Funktionen werden durch eine vom Gemeinderate zu genehmigende Geschäftsordnung 
geregelt. 
8 18. 
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei dem 
Vorstande anzubringen. 
Ihm liegt die Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, die Leitung der Verwaltungs- 
ausschußsitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie überhaupt die Beaussichtigung der 
laufenden Geschäfte ob. 
§ 19. 
Der Bürgermeister als Sparkassenvorstand hat im beständigen Auftrage des Verwaltungs- 
ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu 
prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und andere Schuldurkunden den 
gesetzlichen Erfordernissen (§ 15) und den Beschlüssen des Verwaltungsausschusses über die 
Ausleihung von Sparkassengeldern entsprechen. 
Er hat darüber einen Vermerk auf die Urkunden zu setzen. 
Vorher wird kein Darlehn ausgezahlt. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
kleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden durch 
einen besonderen vom Gemeinderate zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühe- 
waltung zu bezahlenden juristisch gebildeten Beistand zu bewirken und zu bescheinigen. 
§20. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von min- 
destens 3 Ausschußmitgliedern notwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sparkassen- 
Vorstandes den Ausschlag. 
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent- 
scheidung zu verweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.