Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

278 (Satzung der Sparkasse Blankenhain). 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderat festgesetzt und ist drei Monate vor dessen 
Eintritt in den in § 6 dieser Satzung bezeichneten Blättern einmal bekannt zu machen. 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland vor- 
nehmlich im Großherzogtum Sachsen gelegenen Grundstücken (vergl. § 1807 Abs. 1 
Ziff. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Sicherheit bemißt sich nach den für die 
Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festgestellten Grundsätzen (vergl. auch 
§ 211 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899). 
Summen unter 100 “ werden nicht ausgeliehen; 
2. an politische Gemeinden des Deutschen Reiches, sowie an Kirchen- und Schulge- 
meinden des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden auf 
Schuldverschreibungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit 
Genehmigung der zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind. Darlehen an die 
Stadt Blankenhain bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses, sobald sie 
mehr als 15 Prozent der Einlagen betragen; 
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere (mit Zinsleisten und 
Zinsscheinen) — § 1807 Ziff. 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 212 des 
Weim. Ausführungsgesetzes dazu vom 5. April 1899 sowie §§ 1204 flg. und 1293 
slg. des Bürgerlichen Gesetzbuches — so jedoch, daß auf die zu verpfändenden 
Wertpapiere nur bis zu ¾ des Kurswertes, höchstens aber bis zum Nennwert 
Darlehen gewährt werden; 
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlage- 
betrag wenigstens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehen sein muß; 
5. Durch Anlage in Wertpapieren der vorstehend bei Ziff. 3 bezeichneten Art vor- 
zugsweise in Schuldverschreibungen der Großherzogl. Landeskreditkasse. 
Kann die Ausleihung nicht in der unter 1—5 bezeichneten Weise erfolgen, so sind die 
verfügbaren Gelder bei einer in § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches und unter 214 des 
Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 bezeichneten Bank oder bei einer mündelsicheren Spar- 
kasse des Großherzogtums verzinslich anzulegen. 
Verwaltung der Sparkasse. 
§ 15. 
Die Führung, Leitung und Beausfsichtigung der Verwaltungsgeschäfte liegt dem Ver- 
waltungsausschuß ob, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 
a) dem Bürgermeister bez. dessen Stellvertreter als Vorsitzenden (Vorstand); 
b) drei Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu 
Gemeindeämtern wählbar sind. 
Die unter b genannten Verwaltungsausschußmitglieder werden durch den Gemeinderat 
auf drei Jahre mit Stimmenmehrheit gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Mitglied aus, über 
das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Los.
	        
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