(Lichtspielunternehmungen.) 9
Anlage A.
A.
1. Der Apparatraum.
1. Apparate müssen in einem besonderen, den Zuschauern nicht zugänglichen
Raume feuersicher aufgestellt werden.
Der Apparatraum soll nach Möglichkeit dem Hauptausgange des Zuschauer=
raums gegenüber liegen. Er muß bei Neuanlagen mindestens 10 chm Luftraum
bei mindestens 2,25 m Höhe und mindestens 4 qm Grundfläche haben.
2. Die Decke und Wände des Apparatraums müssen aus feuersicherem Mate-
rial hergestellt oder innen mit feuersicheren Stoffen bekleidet und von ausreichender
Widerstandsfähigkeit gegen plötzlich eintretenden Luftdruck sein. Für den Fußboden-
belag ist Holz zulässig; unter dem Apparat einschließlich des Bereichs des Betriebs-
films ist er feuersicher zu verwahren.
3. Vom Apparatraum muß eine Tür unmittelbar ins Freie oder auf einen
feuersicheren Korridor, der lediglich zu diesem Apparatraum führt, münden. Die
Tür muß nach außen aufschlagen und so eingerichtet sein, daß sie schon durch einen
leichten Druck von innen oder Zug von außen geöffnet wird.
Türen nach dem Zuschauerraum, nach Durchgängen, Fluren und Treppen-
häusern, welche vom Publikum oder von Hausbewohnern benutzt werden, sowie auch
nach bewohnten Räumen, sind bei Neuanlagen unzulässig.
Wenn bei bestehenden oder vorübergehend betriebenen Anlagen nicht feuersichere
Verbindungstüren zwischen dem für die Apparate und dem für die Zuschauer be-
stimmten Raum vorhanden sind, so sind sie an der dem Apparatraum zugekehrten
Seite mit Eisenblech zu beschlagen und während der Vorstellung geschlossen zu
halten. Sie sind im Zuschauerraum mit einer deutlichen Aufschrift zu versehen,
die den Zuschauern den Zutritt verbietet.
4. Nach Möglichkeit sind im Apparatraum große ins Freie führende Feuster
mit dünner Verglasung anzubringen.
Zu fordern sind sie stets dann, wenn keine unmittelbar ins Freie führende
Tür angebracht werden kann.
5. In der Nähe der Decke ist eine Lüftung von mindestens 625 qem Größe
anzubringen.
Lage und
Größe.
Decke,
Amfassungs-
wände,
Fußboden.
Türen.
Fenster.
Entlüftung.