Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

299 
(Nr. 155.) Prüfungsordnung für Säuglingspflegerinnen. Vom 23. Dezember 1913. 
Mit Höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
über staatliche Prüfungen von Säuglingspflegerinnen folgendes verordnet: 
8S I. 
Zu den Prüfungen werden nur Frauen und Mädchen zugelassen, die nicht 
unter 19 und nicht über 40 Jahre alt sind. 
8 2. 
Die Prüfungen von Säuglingspflegerinnen werden vor einer Prüfungs- 
kommission in einem vom Staatsministerium zu bestimmenden Säuglingsheim 
abgehalten. Die Prüfungskommission besteht aus dem Medizinalreferenten im 
Großherzogl. Staatsministerium, Departement des Innern, als Vorsitzendem und 
dem Arzte des Säuglingsheims. 
8 3. 
Das Staatsministerium macht bekannt, wann Prüfungen abgehalten werden. 
Bis auf weiteres werden jährlich 2 Prüfungen, nämlich im Juni und Dezember, 
abgehalten. 
8 4. 
Die Zulassungsgesuche sind an den Vorsitzenden der Prüfungskommission 
unter Beifügung der erforderlichen Nachweise einzureichen. 
Bewerberinnen, deren Zulassungsgesuche später als zwei Wochen vor dem 
Beginne der Prüfung eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in 
der laufenden Prüfungsperiode. 
85. 
Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen: 
. Der Nachweis des Lebensalters, 
ein behördliches Leumundszeugnis, 
das Abgangszeugnis einer höheren Mädchenschule, 
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, 
der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zur Säuglingspflege, 
der Nachweis sechsmonatiger Teilnahme an einem zusammenhängenden 
Lehrgang in einem für diesen Zweck staatlich anerkannten Säuglingsheim. 
55° 
T
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.