Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

(Anderung der Postordnung.) 305 
und 10 cm in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 cm 
im Durchmesser nicht überschreiten. 
IX Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 g einschließlich 109 
über 250 bis 500 g einschließlich ....... .20,,. 
Unfrankierte Sendungen werden nicht abgesandt. 
5. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten« ist im Abs. XX zwischen dem ersten und zweiten Satz 
einzuschalten: 
Sind die Anlagen eines Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag ordnungs. 
mäßig eingezogen worden ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines An- 
spruchs gegen den Empfänger der Anlogen, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis 
zum Betrage des Postauftrags Ersatz geleistet. 
6. Im § 18a Postprotest“ ist unter V im dritten Abs. hinter verhoben," ein- 
zuschalten: 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist versehen ist, 
7. In demselben 8 (18 a) erhält der erste Abs. unter IX folgende Fassung: 
Werden dem unter II bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, die von 
der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind (I), oder mehrere Anlagen (10 beigefugt, 
so werden von diesen Aufträgen 
1. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vor- 
legung des Originals und einer Kopie zu protestierende Wechsel 
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorseigung oder nach dem ersten ver- 
geblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle Übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Postprotest- 
aufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Postanstalt eingehen, die 
den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept werden nur dem Be- 
zogenen vorgezeigt. 
8. Im § 41 „Aushändigung von postlagernden Sendungen" ist im letzten Satze 
des Abs. I statt vunter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen“ zu 
setzen: 
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte sowie die in der Karte angegebene Nummer 
tragen. 
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