Volltext : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  37.  Der  Gemeingebrauch.  159

waltet  durch  sie;  das  ist  geradewegs  das  Gegenteil  von  jener
Voraussetzung  ®®.  Damit  ist  ja  nicht  gesagt,  daß  eine  Entschädigung
hier  nicht  geschuldet  sein  kann.  Nur  wird  der  Anspruch  eben
gegründet  werden  müssen  auf  die  hier  allein  maßgebenden  Ordnungen
des  Öffentlichen  Rechts.  Wie  es  in  diesem  Punkte  steht,  wollen
wir  unten  $  53  genauer  untersuchen.

—  Die  Möglichkeit,  fortan  den  Gemeingebrauch  der  neuhergestellten
  öffentlichen  Sache  ausüben  zu  können,  erzeugt  keine
Beitragspflicht  für  jedermann,  sondern  nur  für  die,  welche  dadurch
einen  greifbaren  sofortigen  Nutzen  erlangen,  die  Anlieger  der
öffentlichen  Straße:  in  ihrem  Grundstück  verkörpert  sich  der
Besitzihrer  besonderenVorteile  und  in  seiner  Wertsteigerung  kommen
sie  rechnungsmäßig  zum  Ausdruck.  In  gleicher  Weise  kommen
auch  nur  diese  in  Betracht  für  einen  Entschädigungsanspruch,  der
sich  darauf  gründen  soll,  daß  ihnen  durch  Einziehung,  Verlegung
oder  sonstige  Änderung  der  Straße  der  Gemeingebrauch  für  ihre
Grundstücke  fortan  unmöglich  gemacht  wird.  Der  Nachteil  in
solchen  Fällen  verkörpert  sich  wieder  in  einer  greifbaren
Brauchbarkeits-  und  Wertverminderung  des  Eigentums:
  das  Haus,  das  nicht  mehr  an  einer  öffentlichen  Straße  liegt,
entbehrt  der  Zugänglichkeit,  der  rechtlichen  Sicherung  des  Bezugs
von  Licht  und  Luft  durch  die  dorthin  gehenden  Fenster,  des  freien
Wasserablaufs,  und  was  sonst  noch  die  Straße  an  Vorteilen  bot  ®.

Daß  die  Billigkeit  hier  eine  ausgleichende  Entschädigung  verlangt,
  leuchtet  jedem  ein.  Indem  man  aber  nun  außerstande  sich
erwies,  diese  Entschädigungsforderung  in  der  richtigen  Weise
öffentlichrechtlich  zu  begründen,  ist  dieser  Fall  geradezu  verhängnis-*

  Vgl.  oben  Bd.  I  S.118.  Es  steht  in  dieser  Beziehung  mit  der  Frage  der
Haftung  für  Schädigung  durch  öffentliche  Sachen  ganz  ebenso  wie  bei  Schädigung
durch  andere  Sachen,  deren  sich  die  öffentliche  Verwaltung  bei  ihren  Geschäften
bedient,  auch  wie  bei  Schädigung  durch  ihre  Beamten  und  Leute.  Fleiner,
Instit.  S.  335  £.,  hat  also  ganz  recht,  wenn  er  die  Frage  gleich  auf  solchen  breiteren
Boden  stellt,  und  auch  die  Frage  der  Haftung  für  „Treppen,  Schulbänke,  Diensträume“,
  wie  auch  für  „ungenügend  verwahrte  öffentliche  Abortanlagen  usw.“  mit
hereinzieht.  Unrichtig  ist  es  nur,  wenn  er  auch  diese  Dinge  für  öffentliche  Sachen
Im  Rechtssinne  ansieht.  Und  noch  unrichtiger,  wenn  er  die  Frage  bier  überall
schlechtweg  nach  B.G.B.  8  823  lösen  zu  können  glaubt.

*  Als  Eigentumsbeeinträchtigung  behandelte  den  Fall  in  diesem  Sinne
ch.  13.  Okt.  1866  (J.M.Bl.  1867  S.  39):  Dem  Kläger  gebührt  Entschädigung,
„Weil  Beine  nur  auf  dem  bisherigen  Wege  zugängliche  Anlage  unbrauchbar  und
wertlos  durch  das  Verbot  des  Weges  geworden,  er  also  gewissermaßen  einen
ni  seines  Privateigentums  im  Interesse  des  allgemeinen  Nutzens  hat  aufgeben
müssen“,