Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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B.)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
Verleihung  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachdruck.

Seine  Königliche  Majestät  haben  Jahren  gnaͤdigst  zu  ertheilen  geruht;
vermöge  höchster  Entschließung  vom  6.  d.  M.  welches  unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verdem
  Professor  und  Vibliethekar,  Pbilipp  ordnung  vom  25.  Februar  1315,  Prioi-Buttmann
  in  Berlin,  ein  Privilegium  legien  gegen  den  Bücher-Nachdruck  betresgegen
  den  Nachdruck  der  siebenten  Auflage  fend,  zur  Nachachtung  hiemit  öffentlich  beseiner
  griechischen  Schul-Grammatik  und  kannt  gemacht  wird.
der  eilften  Auflage  seiner  mittleren  griechi-  Stuttgart  den  1z.  Februar  18:5.
schen  Grammartik  auf  die  Dauer  von  sechs  Schmiolin.

:.  Des  kathelischen  Kirchenraths.
Den  Stand  des  Interkalar-Fonds  der  latbolischen  Kirchenstellen  am  31.  März  1824  betreffend.

In  dem  Regierungs-Blatt  Lom  Jahr  18:1  S.  618  wurde  die  Entstehungsweise,
die  Natur  und  die  Verwaltungsform  des  Inierkalar-Fonds  der  katholischen  Kirchenstellen
des  Königreichs  bekannt  gemacht.

Nachdem  die  Rechnung  für  182:  geprüft  und  gutgeheißen  worden,  so  werden  unter
Beziehung  auf  die  nächst  vorgehende  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt  vom  Jahr
1335  S.  )85  die  Ergebnisse  derselben  und  der  Stand  des  Fonds  öffentlich  dargelegt.

Es  ist  dabei  voraus  zu  bemerken,  daß  den  in  der  Beilage  Nro-  verzeichneten  zu
gering  gestellten  Kirchenstellen  ihre  Interkalar.Gefälle  zu  Verbesserung  des  Einkommens
überlassen  wurden,  ohne  daß  sie  zum  Interkalar-Fonds  floßen.

Die  Interkalar-Fonds-Rechnung  liefert  folgendes  Resultat:

I.  Grund'stock.
A.  An  Georgi  182:3  waren  vorhanden:
1.)  Kassen-Vorrath  .......
2.)Nückstände.........2,320si.28kr.
Hievon  giengen  zen  5#7  fl.  17  kr.

1,917  fl.  23  kr.