Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913. (97)

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Anleitung 
für die Nachweise von Tätigkeiten bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten von Reittieren 
und Fahrzeugen. 
Alle Unternehmer (§ 633 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) von Tätigkeiten bei dem nicht 
gewerbsmäßigen Halten von Reittieren und Fahrzeugen (§ 537 Abs. 1 Nr. 6, 7 der Reichsversicherungs- 
ordnung) oder deren gesetzliche Vertreter sind zum Nachweis dieser Tätigkeiten verpflichtet. 
Halter eines Reittiers oder Fahrzeugs ist, wer nicht nur vorübergehend die Pflege des Reittiers 
oder die Instandhaltung des Fahrzeugs für eigene Rechnung übernommen hat. 
Nicht verpflichtet zum Nachweis sind: 
a) das Reich und die Bundesstaaten, 
b) alle Verwaltungen von Eisenbahnen, auch der im Besitze von Gemeinden (Gemeindeverbänden) 
oder Privatpersonen befindlichen, 
I) Personen, die Reittiere oder Fahrzeuge zu gewerblichen Zwecken halten, 
d) Unternehmer, bei denen die Tätigkeiten in der nicht gewerbsmäßigen Reittier- und Fahrzeug- 
haltung einen Bestandteil eines andern versicherungspflichtigen Betriebs bilden (6 631 Abs. 1 
der Reichsversicherungsordnung), 
e) Unternehmer, die mit Tätigkeiten gleicher Art bereits bei einer Berufsgenossenschaft versichert 
sind, vorausgesetzt, daß die letzteren den größeren Umfang haben (8 631 Abs. 3 der Reichs- 
versicherungsordnung), 
f) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Körperschaften, die für die Versicherung 
von Tätigkeiten bei dem Halten von Reittieren und Fahrzeugen durch die oberste Verwaltungs- 
behörde für leistungsfähig erklärt worden sind (§ 628 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise ist es ohne Bedeutung, ob der Unternehmer eine 
physische oder juristische Person, eine Gemeinde usw. oder Privatperson ist. 
Die Nachweise sind vom 1. Januar 1913 ab — erstmalig im April 1913 — für jedes Kalenderviertel- 
jahr spätestens drei Tage nach dessen Ablauf bei der von der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten 
Behörde vorzulegen (§ 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Wenn der dritte Tag nach dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag 
ist, so endigt die Frist zur Vorlegung des Nachweises für die im vorhergehenden Kalendervierteljahr 
ausgeführten Tätigkeiten mit dem Ablauf des nächsten Werktags. 
In dem Nachweis sind die im abgelaufenen Kalendervierteljahr bei dem nicht gewerbsmäßigen Halten 
von Reittieren und Fahrzeugen aufgewendeten Arbeitstage und der den Versicherten hierfür gezahlte 
Entgelt in voller Höhe anzugeben (8 839 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Sind die Versicherten an den einzelnen Tagen nur stundenweise beschäftigt gewesen, so ist für je 
zehn Stunden Arbeitszeit ein Arbeitstag anzusetzen. Auch halbe und viertel Arbeitetage sind anzugeben. 
Zum Entgelt gehören neben Gehalt oder Lohn auch Gewinnanteile und der Wert von Sach- 
und anderen Bezügen, wie Wohnung, Kleidung, Beköstigung usw. (§ 160 der Reichsversicherungs- 
ordnung).
	        
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