(Beamtenkrankenkasse). 101
die zur Herstellung und Unterhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendetem Heil-
verfahren erforderlich sind, werden nur dann von der Kasse bezahlt, wenn sie vom
Arzte verordnet worden sind.
VII. Den Mitgliedern steht beim Bezuge von Arzneien usw. die Wahl unter
den Apothekern ihres Wohnorts frei. Der Vorstand kann jedoch wegen Lieferung
der Arznei mit Apothekern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr über-
lassenen Arznei= und sonstigen Heilmittel handelt, auch mit anderen Personen,
die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen vereinbaren. Name, Wohnort und Bezirk
dieser Apotheker und Lieferer werden vom Vorstande bekannt gemacht. Hat der
Vorstand von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so werden die Kosten der unter VI
bezeichneten Heilmittel, von dringenden Fällen abgesehen, nur soweit erstattet, als
sie den bekanntgegebenen Geschäften entnommen sind. Für die aus anderen Ge-
schäften bezogenen Heilmittel hat das Mitglied die Mehrkosten zu tragen.
VIII. Der Kasse fallen nicht zur Last die Kosten
für Weine, Trauben und sonstige Stärkungs= und Genußmiteel,
für die nicht vom behandelnden Arzte verordneten Arzneien und Heil-
mittel und
für Badereisen und sonstige größere Kuren, insbesondere auch nicht für
Operationen.
Auch die Kosten für das Reinigen der Zähne, für Zahnfüllungen und für künst-
liche Zähne werden nicht von der Kasse getragen. Jedoch wird zu diesen Kosten
ein Beitrag von einem Drittel der Mindestsätze unter C der Taxordnung für Arzte
und Zahnärzte usw. vom 24. Mai 1898 (Regierungsblatt S. 73) mit der Maß-
gabe gewährt, daß bei Zahnfüllungen nur die Kosten für die Füllung mit plastischem
Material in Ansatz kommen und, daß der Beitrag für ein Mitglied und seine Familien-
angehörigen im Jahre insgesamt den Betrag von 40 -# nicht übersteigen darf.
§ 6.
Anspruch auf Kassenleistungen.
I. Der Anspruch auf die Kassenleistungen beginnt für die Mitglieder und ihre
Angehörigen nach Ablauf von 4 Wochen vom Beginne der Mitgliedschaft (8 3 II) ab.
Eine Erkrankung, die zur Zeit des Beitritts zur Kasse bereits besteht, begründet
für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistungen. Bei Kindern endet der
Anspruch auf Kassenleistungen mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, auch wenn
sie zu diesem Zeitpunkte noch krank sind.