Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Beamtenkrankenkasse.) 107 
V. Der Vertreter des Staatsministeriums hat drei Stimmen, jedes andere 
in der Versammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. 
VI. Die an den Versammlungen des Ausschusses teilnehmenden Vorstands- 
mitglieder (§ 13 IX) haben beratende Stimme. 
VII. Für den Nachweis der ordentlichen Einladung des Ausschusses genügt 
eine Bescheinigung des Vorsitzenden, daß die Einladungen an alle Ausschußmitglieder 
rechtzeitig abgesandt worden sind. Eine abgekürzte Einladungsfrist genügt, wenn 
vom Ausschuß die Dringlichkeit (Abs. IV) anerkannt wird. Jeder vorschrifts- 
gemäß berufene Ausschuß ist beschlußfähig. 
VIII. Dem Ausschuß ist vorbehalten: 
a) die Beisitzer des Vorstandes zu wählen (§ 121), 
b) den Voranschlag festzusetzen, 
e) die Jahresrechnung abzunehmen (§ 171V), 
d) die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten, 
e) die Satzung zu ändern und die Kasse aufzulösen (8 21), 
f) die Krankenordnung zu erlassen und zu ändern (8§ 20 II). 
IX. In der Ausschußsitzung dürfen nur Angelegenheiten zur Verhandlung 
zugelassen werden, die auf der Tagesordnung stehen. 
X. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse — soweit es sich nicht um die Wahl 
des Vorstandes (§ 12), um Anderung der Satzung oder um die Auflösung der 
Kasse (§ 21) handelt — nach der Mehrheit aller in der Versammlung vertretenen 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
XI. Über den Verlauf der Versammlung wird eine Verhandlungsschrift aufgenom- 
men, die vom Vorsitzenden und 2 Ausschußmitgliedern zu unterschreiben ist. Eine 
Abschrift ist dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, vom Vorsitzenden 
zu überreichen. 
§ 17. 
Rechnungs= und Kassenführung. 
1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
II. Die Kassengeschäfte werden von einem Kassierer der Großherzoglichen 
Hauptstaatskasse in Weimar geführt. Die Anweisungen über Einnahmen und 
Ausgaben müssen vom Vorsitzenden des Vorstandes vollzogen sein. 
III. Die Form der Buchführung und der Rechnungslegung wird vom Staats- 
ministerium bestimmt. 
18“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.