(Beamtenkrankenkasse.) 107
V. Der Vertreter des Staatsministeriums hat drei Stimmen, jedes andere
in der Versammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.
VI. Die an den Versammlungen des Ausschusses teilnehmenden Vorstands-
mitglieder (§ 13 IX) haben beratende Stimme.
VII. Für den Nachweis der ordentlichen Einladung des Ausschusses genügt
eine Bescheinigung des Vorsitzenden, daß die Einladungen an alle Ausschußmitglieder
rechtzeitig abgesandt worden sind. Eine abgekürzte Einladungsfrist genügt, wenn
vom Ausschuß die Dringlichkeit (Abs. IV) anerkannt wird. Jeder vorschrifts-
gemäß berufene Ausschuß ist beschlußfähig.
VIII. Dem Ausschuß ist vorbehalten:
a) die Beisitzer des Vorstandes zu wählen (§ 121),
b) den Voranschlag festzusetzen,
e) die Jahresrechnung abzunehmen (§ 171V),
d) die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten,
e) die Satzung zu ändern und die Kasse aufzulösen (8 21),
f) die Krankenordnung zu erlassen und zu ändern (8§ 20 II).
IX. In der Ausschußsitzung dürfen nur Angelegenheiten zur Verhandlung
zugelassen werden, die auf der Tagesordnung stehen.
X. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse — soweit es sich nicht um die Wahl
des Vorstandes (§ 12), um Anderung der Satzung oder um die Auflösung der
Kasse (§ 21) handelt — nach der Mehrheit aller in der Versammlung vertretenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
XI. Über den Verlauf der Versammlung wird eine Verhandlungsschrift aufgenom-
men, die vom Vorsitzenden und 2 Ausschußmitgliedern zu unterschreiben ist. Eine
Abschrift ist dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, vom Vorsitzenden
zu überreichen.
§ 17.
Rechnungs= und Kassenführung.
1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Die Kassengeschäfte werden von einem Kassierer der Großherzoglichen
Hauptstaatskasse in Weimar geführt. Die Anweisungen über Einnahmen und
Ausgaben müssen vom Vorsitzenden des Vorstandes vollzogen sein.
III. Die Form der Buchführung und der Rechnungslegung wird vom Staats-
ministerium bestimmt.
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