Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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1. Die städtische Sparkasse führt den Namen: „Städtische Sparkasse zu Bad Berka“. 
2. Hinter § 9 der Satzungen werden folgende Bestimmungen neu eingeschaltet: 
1a. Von den Nebenstellen der Sparkasse. 
§ a. 
Der Sparkassenvorstand darf an geeigneten Orten des Großherzogtums Sachsen in der 
Umgegend von Bad Berka zur Annahme und zur Rückzahlung von Spareinlagen Nebenstellen der 
Sparkasse errichten. 
8 9b. 
Die Nebenstellen sind befugt, im einzelnen Falle Spareinlagen bis zu 100 Mark ein- 
schließlich zurückzuzahlen. 
Zur Rückzahlung höherer Beträge ist eine besondere Ermächtigung des Sparkassenvor- 
standes erforderlich. 
Spareinlagen dürfen die Nebenstellen in jeder Höhe annehmen., 
§ 9C. 
Die Verzinsung beginnt am Tage nach der Einzahlung bei der Nebenstelle und hört mit 
dem Tage vor der Auszahlung durch die Nebenstelle auf. 
19d. 
Die Einzahlungen und die Rückzahlungen werden in den Sparkassenbüchern von der 
Hauptstelle eingetragen. 
Die Verwalter haben sowohl bei Einzahlungen als auch bei Rückzahlungen zu bescheinigen, 
daß das Sparkassenbuch abgegeben worden ist, wie hoch und von welchem Tage der letzte von der 
Hauptstelle eingetragene Bestand lautet und welche Beträge zu= oder abgeschrieben werden sollen. 
Die Sparkassenbücher sind innerhalb vier Wochen nach der Einzahlung oder der Abhebung 
bei den Nebenstellen abzuholen. 
Die Sparkassenbücher werden nur gegen Rückgabe der Bescheinigung des Nebenstellen- 
verwalters über den Empfang der Einlagen oder die Angabe des Sparkassenbuchs ausgehändigt. 
Die Haftung der Stadtgemeinde Bad Berka für die Verpflichtung der Sparkasse erstreckt 
sich auch auf die Nebenstellen. 
89e. 
Die Verwalter der Nebenstellen haben der Sparkasse Sicherheit zu leisten und erhalten 
von der Sparkasse eine Vergütung. 
Die Hbhe der Sicherheit und der Vergütung bestimmt der Vorstand. 
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