Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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89kf. 
Der Vorstand erläßt eine besondere Geschäftsanweisung für die Verwalter der Nebenstellen. 
898g. 
Die Nebenstellen und die Namen ihrer Verwalter werden öffentlich bekannt gemacht. 
3. Der § 16 der Satzungen erhält folgende Fassung: 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen. 
Die Verzinsung 
beginnt am Tage nach der Einzahlung und hört mit dem Tage vor der Auszahlung auf. 
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz. 
4. Der § 28 der Satzungen erhält folgende Fassung: 
An die politische und die Schulgemeinde Bad Berka dürfen Spargelder und eigenes 
Vermögen der Sparkasse nur in verbrieften Forderungen bis zur Gesamthöhe von 15 % der 
Einlagen dargeliehen werden. 
5. Der dritte Satz im § 35 erhält folgende Fassung: 
Sobald und soweit der Reservefonds über 7 % der Einlage sich erhebt und nicht unter 
60 000 sinkt, fällt die Hälfte des Gewinnüberschusses und sobald und soweit der Reserve- 
fonds über 10 0% der Einlage sich erhebt, der ganze Gewinnüberschuß der Gemeinde Bad 
Berka zu. 
6. Dieser erste Nachtrag tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Bad Berka, den 6. März 1914. 
Der Stadtgemeindevorstand und Gemeinderat. 
(Nr. 52.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4358. Postscheckgesetz. Vom 26. März 1914. 
„ 4359. Bekanntmachung über den Beitritt Großbritanniens zu den am 23. Sep- 
tember 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen 
für die Kolonie Neu Fundland. Vom 26. März 1914. 
Druck: Mielmurtcher Verlug . m v D u Wnon
	        
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