Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 121 
6. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie —— 
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, 
nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahl- 
berechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
7. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt auf- 
zustellen. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen enthalten, als Versicherungs- 
vertreter zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zu Dreiviertel an der 
Unfallversicherung beteiligt sein (§ 48) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, 
daß immer drei hintereinander Vorgeschlagene an der Unfallversicherung be- 
teiligt sind. 
Sie sollen ferner mindestens je zu einem Drittel am Sitze des Versicherungs- 
amts selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch 
sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige, insbesondere die Landwirtschaft und die 
verschiedenen Teile des Bezirks berücksichtigt werden (§ 49). 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und 
in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be- 
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte 
der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste 
Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze des Versicherungsamts 
oder in dessen Nähe wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten soll von jedem in den Listen Ge- 
nannten eine Erklärung darüber vorgelegt werden, daß er zur Annahme der Wahl 
bereit ist. Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber soll eine solche Erklärung 
nur beigebracht werden, soweit ein Vorgeschlagener nach §§ 17, 50 zur Ablehnung 
der Wahl berechtigt ist. 
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fort- 
laufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. 
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten 
Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
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