Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

126 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 23 
bestimmten Verfahrens verteilt. 
25. über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder 
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
Dem Oberversicherungsamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, 
noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge 
als Stellvertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. 
Sie können von der Aufsichtsbehörde des Versicherungsamts zugelassen oder ange- 
ordnet werden, wenn die Zahl der Versicherungsvertreter insgesamt oder in der 
Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber auf weniger als die Hälfte der ur- 
sprünglichen Zahl herabsinkt. Die Aufsichtsbehörde bestimmt das Nähere. 
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern zu veröffent- 
lichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober- 
versicherungsamt endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit 
einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter 
nicht selbst seine Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändert. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr 
Amt erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat. 
29. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche
	        
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