desigsteuer-
Lesetz
8 29.
817
bettcehr
gesetzes.
834.
(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 135
2. Wertermittelung.
89.
Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert)
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes
vorschreibt.
8 9a.
Bei Grundstücken, die dauernd land-oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken
zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen
Bebauung und Benutzung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde gelegt.
Als Ertragswert gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrund-
stücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten
fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können.
Die der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und
Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veranlagung
des Ertragswerts einbegriffen.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu
dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des Miet-
oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden
ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können,
nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder
von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instand-
haltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen Arbeiten von dem
Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind.
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertrags-
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht
erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Eröffnung der Steuer-
rolle beginnenden Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird.
10.
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem Kurswert,
Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft eingetragen sind,