146 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 80. 3. 10.)
Besitsteuer. Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Veräußerung im Sinne der Bestim-
gesetz
mungen in Abs. 1 und 2 ist das Entstehen oder Erlbschen eines ehemännlichen
Nutznießungsrechts, einer allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemein-
schaft oder Fahrnisgemeinschaft sowie einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleich-
zuachten.
Insoweit die Veranlagung zur Ergänzungssteuer nach § 17 Ziffer 2 und 3
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines Ver-
anlagungszeitraums eintretende Anderung der letzteren auch eine entsprechende Be-
richtigung der ersteren von Amts wegen nach sich.
§ 37.
Innerhalb des Veranlagungszeitraums erfolgt die Entscheidung über die
Heranziehung zur Ergänzungssteuer, die Freistellung von der Ergänzungssteuer
und die erhöhte Veranlagung sowie über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung
in den Fällen der §§ 11 a Abs. 3, 14 a Abs. 2 und 14b Abs. 2 nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Auch
steht ihm die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung oder Berichtigung
der Ergänzungssteuer in den Fällen des § 36 zu.
Die Entscheidung ist dem Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des § 30
zu eröffnen.
Gegen die Entscheidung ist Berufung nach § 32, gegen die Entscheidung der
Berufungskommission Revision nach § 34 zulässig.
IX.
§ 38 Absatz 3 fällt weg.
X.
In § 39 Absatz 1 werden hinter „tatsächliche Angaben macht“ die Worte
hinzugefügt: „oder trotz ergangener Aufforderung Erklärungen nicht abgibt“.
In § 39 Absatz 2 kommen die Worte: „von zwanzig“ in Wegfall. Zwischen
den Worten „bis“ und „hundert“ wird das Wort „zu“ eingefügt.
XI.
§ 40 erhält folgende Fassung:
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben, oder falls ein
Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, diese Personen verpflichtet,