(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 151
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten
Ministerresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde;
83. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach
besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf
Befreiung von der Ergänzungssteuer zukommt.
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in § 2 Ziffer 4
bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen
von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
II. Maßstab der Gesteuerung.
1. Steuerbares Vermögen.
8 4.
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen.
Als Vermögen gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte
bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt:
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen);
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines
Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen);
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebsvermögen ist
(Kapitalvermögen).
86.
Den Grundstücken (§ 4 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten.
86.
Zum Betriebsvermbgen (§ 4 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten
Gegenstände.
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis
ihres Anteils zugerechnet.