Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 151 
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten 
Ministerresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde; 
83. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach 
besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf 
Befreiung von der Ergänzungssteuer zukommt. 
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in § 2 Ziffer 4 
bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen 
von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
II. Maßstab der Gesteuerung. 
1. Steuerbares Vermögen. 
8 4. 
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen. 
Als Vermögen gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte 
bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt: 
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen); 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines 
Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebsvermögen ist 
(Kapitalvermögen). 
86. 
Den Grundstücken (§ 4 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 
86. 
Zum Betriebsvermbgen (§ 4 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten 
Gegenstände. 
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen 
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) 
des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis 
ihres Anteils zugerechnet.
	        
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