(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 169
VII. Strafbestimmungen.
§ 65.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über das
ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm
zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben
macht oder trotz ergangener Aufforderung Erklärungen nicht abgibt, wird mit dem
vier= bis sechzehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, um die der Staat
verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte.
Ist eine unrichtige Angabe, die geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer
herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht mit der Absicht der Steuerhinterziehung
erfolgt, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert Mark ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige und unvollständige Angabe, bevor An-
zeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, an zuständiger Stelle
berichtigt oder ergänzt.
8 66.
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben, oder, falls ein
Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, diese Personen verpflichtet,
Hinterziehungen der Ergänzungssteuer (8 65) durch den Erblasser auf die Zeit
der vor dem Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen
sechs Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamte
(der Steuerlokalkommission) anzumelden und den doppelten Betrag der bis zum
Tode des Erblassers hinterzogenen Steuer aus dem Nachlaß zu erlegen. Die
Erben sind zur Bezahlung dieses Betrags nach dem Verhältnis ihrer Erbteile
verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrags bis zur HObhe
ihres Erbteils als Gesamtschuldner.
Erben, deren gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger,
welche die Anmeldung der Hinterziehung des Erblassers innerhalb der vorbestimmten
Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der vom Erblasser hinter-
zogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene Steuer nachzuzahlen.
Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur Höhe ihres Erbteils
als Gesamtschuldner.
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein ergänzungs-
steuerpflichtiges, aber nicht versteuertes Vermögen besessen hat, so wird angenommen,