184 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
drohender Dehnung eines der Tragorgane in Tätigkeit tritt. Die Führungsschienen
solcher Aufzüge müssen einen Belag von Hartholz erhalten.
II. Ketten dürfen nicht über ½, Gurte nicht über ½ ihrer Bruchfestigkeit in
Anspruch genommen werden. Seile sind so zu berechnen, daß die auf jedes Seil
entfallende Zug= und Biegungsspannung zusammen nicht mehr als ½ seiner Bruch-
festigkeit beträgt. Die Biegungsspannung ist am Berührungspunkte von Seil und
Rolle zu berechnen.
8 14.
Türverriegelung.
I. Alle Zugangsöffnungen zum Fahrschacht müssen durch Türen (Fahrschacht-
türen) verschließbar sein, die bündig mit der inneren Schachtebene anzubringen sind.
II. Die Fahrschachttüren müssen durch die Steuerung zwangsweise unter Ver-
schluß gebracht werden und dürfen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorb in
gleicher Höhe mit ihnen steht und zur Ruhe gebracht ist. Die Einleitung der Be-
wegung des Fahrkorbes muß so lange behindert sein, als nicht alle Fahrschachttüren
fest geschlossen sind.
§ 15.
Anordnung der Steuerung.
I. Die Steuerungsvorrichtung muß innerhalb des Fahrkorbes so angeordnet
werden, daß sie nicht von außen her betätigt werden kann.
II. Bei Aufzügen, die ohne Führerbegleitung benutzt werden dürfen (8 32 III
Satz 1), ist eine Betätigung der Steuerung von außen und innen zulässig, wenn
die Außen= und Innensteuerung derart in Abhängigkeit von einander gebracht werden,
daß jeweilig entweder nur mit Innen= oder nur mit Außensteuerung gefahren werden
kann, je nachdem die Bewegung von der einen oder der andern Seite aus eingeleitet
worden ist. Die Umschaltung darf nur in der Ruhestellung des Fahrkorbes bei
festgeschlossenen Türen und entlastetem Fahrkorbe möglich sein. Bei Aufzügen
dieser Art muß jede Schachttür mit zwei zuverlässigen Türverriegelungen versehen
werden. Das Türschloß darf sich nur mittels besonders geformten Sicherheits-
schlüssels öffnen lassen.
8 16.
Ausrückvorrichtungen.
Die Aufzüge sind zum selbsttätigen Anhalten in ihren Endstellungen mit zwei
Einrichtungen zu versehen, die unabhängig voneinander in Wirksamkeit treten