Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

184 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
drohender Dehnung eines der Tragorgane in Tätigkeit tritt. Die Führungsschienen 
solcher Aufzüge müssen einen Belag von Hartholz erhalten. 
II. Ketten dürfen nicht über ½, Gurte nicht über ½ ihrer Bruchfestigkeit in 
Anspruch genommen werden. Seile sind so zu berechnen, daß die auf jedes Seil 
entfallende Zug= und Biegungsspannung zusammen nicht mehr als ½ seiner Bruch- 
festigkeit beträgt. Die Biegungsspannung ist am Berührungspunkte von Seil und 
Rolle zu berechnen. 
8 14. 
Türverriegelung. 
I. Alle Zugangsöffnungen zum Fahrschacht müssen durch Türen (Fahrschacht- 
türen) verschließbar sein, die bündig mit der inneren Schachtebene anzubringen sind. 
II. Die Fahrschachttüren müssen durch die Steuerung zwangsweise unter Ver- 
schluß gebracht werden und dürfen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorb in 
gleicher Höhe mit ihnen steht und zur Ruhe gebracht ist. Die Einleitung der Be- 
wegung des Fahrkorbes muß so lange behindert sein, als nicht alle Fahrschachttüren 
fest geschlossen sind. 
§ 15. 
Anordnung der Steuerung. 
I. Die Steuerungsvorrichtung muß innerhalb des Fahrkorbes so angeordnet 
werden, daß sie nicht von außen her betätigt werden kann. 
II. Bei Aufzügen, die ohne Führerbegleitung benutzt werden dürfen (8 32 III 
Satz 1), ist eine Betätigung der Steuerung von außen und innen zulässig, wenn 
die Außen= und Innensteuerung derart in Abhängigkeit von einander gebracht werden, 
daß jeweilig entweder nur mit Innen= oder nur mit Außensteuerung gefahren werden 
kann, je nachdem die Bewegung von der einen oder der andern Seite aus eingeleitet 
worden ist. Die Umschaltung darf nur in der Ruhestellung des Fahrkorbes bei 
festgeschlossenen Türen und entlastetem Fahrkorbe möglich sein. Bei Aufzügen 
dieser Art muß jede Schachttür mit zwei zuverlässigen Türverriegelungen versehen 
werden. Das Türschloß darf sich nur mittels besonders geformten Sicherheits- 
schlüssels öffnen lassen. 
8 16. 
Ausrückvorrichtungen. 
Die Aufzüge sind zum selbsttätigen Anhalten in ihren Endstellungen mit zwei 
Einrichtungen zu versehen, die unabhängig voneinander in Wirksamkeit treten
	        
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