(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 185
und gleichzeitig die Übertragung der Betriebskraft aufheben. Eine dieser beiden
Vorrichtungen muß unabhängig von der Steuerungsvorrichtung in Tätigkeit treten.
§ 17.
Windevorrichtung.
Aufzüge mit Fördertrommeln müssen an der Aufzugsmaschine eine Vorrichtung
haben, die das Sinken des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der Steuerung ver-
hindert, und mit einer Schutzvorrichtung gegen Hängeseil versehen sein. Die Förder-
trommeln sind mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile zu versehen.
8 18.
Fahrkorb.
I. Die Fahrkorbdecke muß so beschaffen sein, daß sie den im Fahrkorbe be-
findlichen Personen Schutz gegen etwa herabfallende Teile des Triebwerks oder
andere Gegenstände gewährt. Wo dies nicht der Fall ist, muß dicht unterhalb der
Triebwerksteile ein sicheres Fangnetz aus Drahtgeflecht angebracht werden.
II. Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangsöffnungen
enthalten, von dichten Wänden oder mit Drahtgitter von höchstens 2 cm Maschen-
weite umgeben sein.
III. Verschlußtüren am Fahrkorbe sind nicht erforderlich, wenn die Schacht-
wände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe durchgeführt,
völlig glatt und nicht mehr als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände
von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände.
8 19.
Alarmvorrichtung.
In jedem Fahrkorbe muß eine außerhalb des Schachtes hörbare Signal-
vorrichtung vorhanden sein, die so angebracht ist, daß sie von den Mitfahrenden
betätigt werden kann. Im Innern des Fahrkorbes ist ein deutlicher Hinweis
auf diese Einrichtung anzuschlagen.
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