186 (ufzüge. — Fahrstühle —.)
8 20.
Bezeichnung des Fahrstuhls.
An der Außenseite jeder Fahrschachttür und im Innern des Fahrkorbes muß
sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer Schrift das Wort „Personen-
aufzug“ sowie die zulässige Belastung einschließlich des Führers in Kilogrammen,
die Zahl der Personen, die gleichzeitig befördert werden dürfen, und die Vorschrift,
daß der Fahrstuhl nur in Begleitung eines Führers benutzt werden darf, enthält
(vergl. Ausnahme in § 32 III). Als Gewicht einer Person sind 75 kg anzunehmen.
§ 21.
Ausnahmen.
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen können auch dann, wenn auf ihnen
ein Führer mitfahren darf, wie Lastenfahrstühle eingerichtet werden mit folgenden
Einschränkungen:
1. die Schachtwände sind allseitig mit Ausnahme der Ladeöffnungen in voller
Geschoßhöhe durchzuführen und völlig glatt zu halten. Sie dürfen höchstens
4 cm vom Fahrkorbe entfernt sein;
2. mindestens die Verschlüsse der beiden Entladestellen müssen von der Fahr-
korbbewegung abhängig sein.
In Zwischengeschossen sind Ladeöffnungen wenigstens mit Schranken und mit
Warnungstafeln zu versehen, die das Offnen der Schranken verbieten, wenn nicht
der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält.
B. Lastenaufzüge.
8 22.
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane.
Für die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten die Vorschriften in
§ 13 II mit der Maßgabe, daß die auf jedes Seil entfallende, aus Zug= und
Biegungsspannung zusammengesetzte Gesamtbeanspruchung nicht mehr als ein Fünftel
der Bruchfestigkeit betragen darf.