(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 197
Gebührenordnung ala
zu der
Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen.
Gebührensatz für
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Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts Persunen. Lasten. 6 41u# * Bemerkungen
aufzug') aufzug zassusg
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I. Für die Abnahme (8 35), einschließlich Revision der *) Zu den Per-
Zeichnungen, Beschreibung, Berechnung (§ 33 U) « sonenaufzügen
und Abgabe der Bescheinigung: weren #uach
1. sür den ersten Aufgnggagagag 30 20 10 Lastenaufzüge
2. für jeden folgenden an demselben Tage unter- mit Führer-
suchten Aufzu besselben etriebs oder der begleitung ge-
in demselben Gemeindebezirke gelegenen Betriebe rechnet.
desselben Besitzers. ........ 15 10 5
II.Für die wiederkehrenden Untersuchungen (8 360):
1. für den ersten Auggg20 15 —
2. für jeden folgenden an demselben Tage unter-
suchten Aufzu besselben Betriebs oder der
in demselben Gemeindebezirke gelegenen Betriebe
desselben Besitzes 15 10 —
III. Für die Führerprüfung (§ 32):
1. für den ersten Füihrtrr. 5 — —
2. für jeden folgenden an demselben Tage in
emselben Betriebe geprüften Fihrer 2,50 — —
IV. Ermäßigte Gebühren nach 1e, IIa, III, sind nur dann zu berechnen, wenn die betreffenden Prüfungen
an den festgesetzten Tagen zu Ende geführt worden find.
V. Für die begonnene Untersuchung eines Aufzugs, die durch Verschulden des Aufzugbesitzers, seines
Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzugs an den festgesetzten Tagen nicht zu Ende geführt
wede kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die Sätze unter Ziffer I zu
erechnen. "
Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem Tage vereinbart ist, so wird
für etwa vereitelte (nicht begonnene) Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Unter-
suchung eines der Aufzüge in Angriff genommen ist.
Kann durch Verschulden des Besitzers, seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Auf-
zugs an einem vereinbarten Tage überhaupt keine Untersuchung begonnen werden, so ist, je
nachdem es sic um eine Untersuchung nach I, II oder III handelt, eine Gebühr nach 11, II2 oder
III: zu erheben.
VI.. Kür außerordentliche Prüfungen, die etwa von der Polizeibehörde angeordnet werden, sind die
Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen.
VII.Reisekosten werden neben den Gebühren nicht erhoben.