Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

200 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Ausführungsanweisung 
zur 
Ministerialverordnung vom 22. April 1914 über die Einrichtung und den Betrieb 
von Aufzügen (Fahrstühlen). 
Zu § 1. 
Als feste Führungen gelten u. a. auch gespannte Drähte. 
Schrägaufzüge, die nicht zwischen festen Führungen, sondern auf 
Führungen laufen, fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung. Die für 
sie etwa nötigen Anordnungen sind im Wege der polizeilichen Verfügung durch- 
zuführen. Paternosterwerke für Personenbeförderung können wegen der Not- 
wendigkeit ihrer zu Lasten der Unternehmer auszuführenden Abnahme und regel- 
mäßigen Untersuchung von dem Geltungsbereich der Verordnung nicht ausgenommen 
werden. Bei ihrer Zulassung sind Ausnahmen auf Grund des § 39 zu gestatten, 
wobei in der Regel folgende Bedingungen zu stellen sind: 
1. Die Fahrkörbe der Paternosterwerke für Personenbeförderung dürfen 
höchstens zur Aufnahme von je zwei Personen eingerichtet werden; sie 
dürfen nur an der Zugangsseite offen sein; sie sind an den übrigen drei 
Seiten mit dichten Wandungen zu umgeben. Die Decke der Fahrkörbe 
ist entweder nach der Zugangsseite hin soweit als möglich auszuschneiden, 
um das Betreten der Decke an Stelle der Plattform (des Fußbodens) 
zu verhindern, oder es sind Schutzwände für die Räume zwischen zwei 
aufeinander folgenden Zellen anzubringen. In letzterem Falle muß die 
Decke so eingerichtet werden, daß das Schmieren der Führungen vom 
Fahrkorb aus möglich ist. 
2. Die lichte Höhe eines Korbes darf nicht unter 2,0 m, die Grundfläche 
für jede zuzulassende Person nicht unter 0,75 K 0,75 m betragen. Die 
Breite der Zugänge muß der der Fahrkörbe entsprechen. 
3. Die Geschwindigkeit der Fahrkörbe darf 0,25 m in der Sekunde nicht 
überschreiten. Am Triebwerke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, 
die eine Steigerung der Geschwindigkeit über dieses Maß verhindert.
	        
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