200 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
Ausführungsanweisung
zur
Ministerialverordnung vom 22. April 1914 über die Einrichtung und den Betrieb
von Aufzügen (Fahrstühlen).
Zu § 1.
Als feste Führungen gelten u. a. auch gespannte Drähte.
Schrägaufzüge, die nicht zwischen festen Führungen, sondern auf
Führungen laufen, fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung. Die für
sie etwa nötigen Anordnungen sind im Wege der polizeilichen Verfügung durch-
zuführen. Paternosterwerke für Personenbeförderung können wegen der Not-
wendigkeit ihrer zu Lasten der Unternehmer auszuführenden Abnahme und regel-
mäßigen Untersuchung von dem Geltungsbereich der Verordnung nicht ausgenommen
werden. Bei ihrer Zulassung sind Ausnahmen auf Grund des § 39 zu gestatten,
wobei in der Regel folgende Bedingungen zu stellen sind:
1. Die Fahrkörbe der Paternosterwerke für Personenbeförderung dürfen
höchstens zur Aufnahme von je zwei Personen eingerichtet werden; sie
dürfen nur an der Zugangsseite offen sein; sie sind an den übrigen drei
Seiten mit dichten Wandungen zu umgeben. Die Decke der Fahrkörbe
ist entweder nach der Zugangsseite hin soweit als möglich auszuschneiden,
um das Betreten der Decke an Stelle der Plattform (des Fußbodens)
zu verhindern, oder es sind Schutzwände für die Räume zwischen zwei
aufeinander folgenden Zellen anzubringen. In letzterem Falle muß die
Decke so eingerichtet werden, daß das Schmieren der Führungen vom
Fahrkorb aus möglich ist.
2. Die lichte Höhe eines Korbes darf nicht unter 2,0 m, die Grundfläche
für jede zuzulassende Person nicht unter 0,75 K 0,75 m betragen. Die
Breite der Zugänge muß der der Fahrkörbe entsprechen.
3. Die Geschwindigkeit der Fahrkörbe darf 0,25 m in der Sekunde nicht
überschreiten. Am Triebwerke muß eine Vorrichtung vorhanden sein,
die eine Steigerung der Geschwindigkeit über dieses Maß verhindert.