Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

212 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
hat der verantwortliche Aufzugswärter die Erklärung in dem Revisionsbuch ab- 
zugeben. 
Der nach dem dritten Absatz des Paragraphen mit Genehmigung der Polizei- 
behörde zulässige Nachlaß der Führerbegleitung ist für Hotels, Warenhäuser, Fabriken 
und öffentliche Gebäude nicht zu gewähren, für Mietshäuser nur erwachsenen Per- 
sonen, die zum Hausstande der Mieter gehören. 
Anträge der nach Abs. II und III gedachten Art sind vor ihrer Genehmigung 
dem zuständigen Sachverständigen zur gutachtlichen Außerung zu übersenden oder 
durch dessen Vermittelung zu stellen. 
Zu § 33. 
Als Unternehmer der Fahrstuhlanulage ist der anzusehen, für dessen Rechnung und 
Gefahr der Aufzug betrieben wird. In den meisten Fällen wird der Eigentümer 
gleichzeitig der Betriebsunternehmer sein. Im übrigen sind die Tatumstände für 
die Entscheidung der Frage, wer als Unternehmer zu gelten hat, maßgebend. 
Der rechnerische Nachweis genügender Sicherheit des Aufzugs kann in der 
Regel auf die Berechnung der Tragseile, Ketten u. dergl. für den Fahrkorb und 
die Gegengewichte, des Rollengerüstes und der beim Bruch der Tragorgane durch 
die Fangvorrichtung auf Zerknicken in Anspruch genommenen Teile beschränkt 
werden. Bei freistehenden Gerüsten ist darüber hinaus die Beanspruchung der 
wesentlichen Gerüstteile nachzuweisen. 
Flußeisen darf mit 8,75 kg/qmm beansprucht werden. Bei großen Förder- 
geschwindigkeiten, und zwar über 0,8 m/Sek., ist bei der Berechnung der Rollen- 
gerüste auf die Erschütterungen durch Massenbeschleunigung und -verzögerung Rück- 
sicht zu nehmen, indem für die Nutzlast ein Zuschlag von 500 einzusetzen ist. 
Ergibt die Rechnung ein Trägerprofil, dessen Höhe kleiner als ½8 der Spannweite 
ist, so muß die elastische Durchbiegung berechnet werden, die nicht größer als ½ o 
der Spannweite sein darf. — Bei der Rechnung auf Knickfestigkeit muß mindestens 
5fache Sicherheit vorhanden sein. Des Zuschlags zur Nutzlast bedarf es dabei 
jedoch nicht. 
Bei kleinen Aufzügen genügen in der Regel statt besonderer Zeichnungen Maß- 
stizzen in den Beschreibungen. Auch bei größeren Aufzügen sind schematische Dar- 
stellungen, soweit sie für den Zweck der Prüfung ausreichen, nicht zu beanstanden.
	        
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