212 (Aufzüge. — Fahrstühle —.)
hat der verantwortliche Aufzugswärter die Erklärung in dem Revisionsbuch ab-
zugeben.
Der nach dem dritten Absatz des Paragraphen mit Genehmigung der Polizei-
behörde zulässige Nachlaß der Führerbegleitung ist für Hotels, Warenhäuser, Fabriken
und öffentliche Gebäude nicht zu gewähren, für Mietshäuser nur erwachsenen Per-
sonen, die zum Hausstande der Mieter gehören.
Anträge der nach Abs. II und III gedachten Art sind vor ihrer Genehmigung
dem zuständigen Sachverständigen zur gutachtlichen Außerung zu übersenden oder
durch dessen Vermittelung zu stellen.
Zu § 33.
Als Unternehmer der Fahrstuhlanulage ist der anzusehen, für dessen Rechnung und
Gefahr der Aufzug betrieben wird. In den meisten Fällen wird der Eigentümer
gleichzeitig der Betriebsunternehmer sein. Im übrigen sind die Tatumstände für
die Entscheidung der Frage, wer als Unternehmer zu gelten hat, maßgebend.
Der rechnerische Nachweis genügender Sicherheit des Aufzugs kann in der
Regel auf die Berechnung der Tragseile, Ketten u. dergl. für den Fahrkorb und
die Gegengewichte, des Rollengerüstes und der beim Bruch der Tragorgane durch
die Fangvorrichtung auf Zerknicken in Anspruch genommenen Teile beschränkt
werden. Bei freistehenden Gerüsten ist darüber hinaus die Beanspruchung der
wesentlichen Gerüstteile nachzuweisen.
Flußeisen darf mit 8,75 kg/qmm beansprucht werden. Bei großen Förder-
geschwindigkeiten, und zwar über 0,8 m/Sek., ist bei der Berechnung der Rollen-
gerüste auf die Erschütterungen durch Massenbeschleunigung und -verzögerung Rück-
sicht zu nehmen, indem für die Nutzlast ein Zuschlag von 500 einzusetzen ist.
Ergibt die Rechnung ein Trägerprofil, dessen Höhe kleiner als ½8 der Spannweite
ist, so muß die elastische Durchbiegung berechnet werden, die nicht größer als ½ o
der Spannweite sein darf. — Bei der Rechnung auf Knickfestigkeit muß mindestens
5fache Sicherheit vorhanden sein. Des Zuschlags zur Nutzlast bedarf es dabei
jedoch nicht.
Bei kleinen Aufzügen genügen in der Regel statt besonderer Zeichnungen Maß-
stizzen in den Beschreibungen. Auch bei größeren Aufzügen sind schematische Dar-
stellungen, soweit sie für den Zweck der Prüfung ausreichen, nicht zu beanstanden.