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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Hachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 1.
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Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des § 376 der Keichsversicherungsordnung, Seite 1
— Inhaltsverzeichnis aus dem EKeichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche
Reich, Seite 12.
(Nr. 1.) Miristrrialbekanntmachung zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungs-
ordnung.
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt.
I. Zu § 376 Absl. 1:
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt:
Bei einem Vierteljahresrechnungsbetrage bis einschließlich 200 -# 5%,
bei einem Vierteljahresrechnungsbetrage bis einschließlich 500 # 10 %,
bei einem Vierteljahresrechnungsbetrag über 500 4 15½%
2. Die Gewährung des Preisabschlags wird davon abhängig gemacht, daß
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung auf mindestens 20
beläuft.
3. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin
im unverdünnten Zustand und die nach Nr. 21 Abs. 1 der Arzneitaxe
berechneten, fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
II. Zu § 376 Abs. 2:
1. Die Hochstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne
Verschreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden
bis auf weiteres so festgesetzt, wie es aus der Anlage 4A ersichtlich ie
1914.
AAuusgegeben in Weimar am 21. Januar 1014. 1