Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

  
Negierungsblatt 
für das 
Grokiherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 19. 
Inbalt: Winistertalbekanntmachung zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Bersicherungsgesetzes für 
Angestellte, Seite 219. — Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Gemeindesparkasse 
in Oldisleben vom 21. Juni 1913, Seite 220. — Winisterialbexanntmachung über die Er- 
gänzung der Postordnung vom 20. März 1900, Seite 229. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
eichs-Gesetzblatt, Seite 281. 
  
  
(Nr. 64.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte 
Zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt * 989) wird folgendes bestimmt. 
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Nr. 4 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte gelten die Hochschulen, Fachschulen und sonstigen 
der beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsanstalten des Staates und der 
Gemeinden, sofern ihr Besuch mindestens für die Dauer eines Monats die Fort- 
setzung eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses aus- 
schließt. Das Gleiche gilt für die sonstigen, der beruflichen Fortbildung dienenden 
Unterrichtsanstalten, die der staatlichen Aufsicht unterstellt sind. 
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen fallen insbesondere folgende Unterrichts- 
anstalten unter die genannte Vorschrift: 
die Universität Jena, 
die Großh. Forstakademie in Eisenach, 
die Großh. Hochschule für bildende Kunst in Weimar, 
die Großh. Musikschule daselbst, 
die Großh. Kunstgewerbeschule daselbst, 
die Großh. Carl-Friedrich-Ackerbauschule in Zwätzen, 
1914. * 
Ausgegeben in Weimar am 5. Juni 1914. 36 
eo.
	        
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