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VI. Es werden erhoben:
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Überweisung von einem
Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (8 9 der Postscheckordnung);
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrieffs 50 ;
3. für jede Rückzahlung
a) eine feste Gebühr v0nvo 5 Fa.
b) eine Steigerungsgebühr von 5
für je 100 “ oder Teile davon.
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahl-
karte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Überweisung vom Postscheckkonto
des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung ein-
gezogen.
VI. Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs noch ein
Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den
übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamte, das ihn ausgefertigt
hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung oder
durch Gutschrift auf das Postscheckkonto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die Geld-
übermittelung oder Uberweisung ist von dem Restguthaben abzuziehen.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft.
Berlin, den 23. April 1914.
Der eeichskanzler.
In GWertretung:
Kraetke.
(Nr. 67.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 21. bis 25. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4364. Gesetz über die Folgen der Verhinderung wechsel= und scheckrechtlicher
Handlungen im Ausland. Vom 13. April 1914.
„ 4365. Bekanntmachung, betr. die Orte, die im Sinne der §§ 499, 604 der
Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind. Vom 20. April 1914.
„ 4366. Bekanntmachung, betr. benachbarte Orte im Wechsel= und Scheckverkehre.
Vom 20. April 1914.
„ 4367. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes
über den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914.
„ 4368. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914.