238 (Bergpolizeiverordnung.)
* 17.
(1) Zum Zünden ist ein Strom von zweckentsprechender Spannung anzuwenden.
(2) In nassen Schächten müssen Zünder und Zünddrähte ausreichend
isoliert sein.
(3) Die Verwendung von Zeitzündern ist verboten. Ausnahmen bis zur
Höchstzahl von 25 Schüssen kann der Bergrevierbeamte gestatten.
(4) Das gleichzeitige Wegtun von Schüssen mittels Zeit= und Momentzündung
ist verboten.
(5) Vor dem Ankuppeln der Schüsse an das Schießkabel ist der Strom der
Leitung für die Beleuchtung der Schachtsohle auszuschalten.
x. Formelle Bestimmungen.
Dienstanweifung.
18.
(1) Für die Schießarbeit hat der Bergwerksbesitzer eine Dienstanweisung zu
erlassen, die über die in § 1 unter I bezeichneten Gegenstände Bestimmungen ent-
halten muß, vom Bergrevierbeamten oder Bergamt schriftlich genehmigt und in das
Schießbuch eingetragen worden ist.
(2) Die Schießhäuer haben den Empfang der Dienstanweisung im Schieß-
buch mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen und sind für Befolgung der
Anweisung verantwortlich.
Schießbuch.
8 19.
(1) Auf Bergwerken mit Schachtabteufbetrieb ist ein besonderes Schießbuch
zu führen, das einen Bestandteil des Zechenbuches (8 252 des Berggesetzes) bildet.
Für das Schießbuch gilt die Bestimmung im § 242 Abst. 1 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung.
(2) Die vorgeschriebenen Eintragungen hat der Betriebsführer oder die zu-
ständige Aufsichtsperson (§ 2) zu bewirken.