Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

238 (Bergpolizeiverordnung.) 
* 17. 
(1) Zum Zünden ist ein Strom von zweckentsprechender Spannung anzuwenden. 
(2) In nassen Schächten müssen Zünder und Zünddrähte ausreichend 
isoliert sein. 
(3) Die Verwendung von Zeitzündern ist verboten. Ausnahmen bis zur 
Höchstzahl von 25 Schüssen kann der Bergrevierbeamte gestatten. 
(4) Das gleichzeitige Wegtun von Schüssen mittels Zeit= und Momentzündung 
ist verboten. 
(5) Vor dem Ankuppeln der Schüsse an das Schießkabel ist der Strom der 
Leitung für die Beleuchtung der Schachtsohle auszuschalten. 
x. Formelle Bestimmungen. 
Dienstanweifung. 
18. 
(1) Für die Schießarbeit hat der Bergwerksbesitzer eine Dienstanweisung zu 
erlassen, die über die in § 1 unter I bezeichneten Gegenstände Bestimmungen ent- 
halten muß, vom Bergrevierbeamten oder Bergamt schriftlich genehmigt und in das 
Schießbuch eingetragen worden ist. 
(2) Die Schießhäuer haben den Empfang der Dienstanweisung im Schieß- 
buch mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen und sind für Befolgung der 
Anweisung verantwortlich. 
Schießbuch. 
8 19. 
(1) Auf Bergwerken mit Schachtabteufbetrieb ist ein besonderes Schießbuch 
zu führen, das einen Bestandteil des Zechenbuches (8 252 des Berggesetzes) bildet. 
Für das Schießbuch gilt die Bestimmung im § 242 Abst. 1 der Allgemeinen 
Bergpolizeiverordnung. 
(2) Die vorgeschriebenen Eintragungen hat der Betriebsführer oder die zu- 
ständige Aufsichtsperson (§ 2) zu bewirken.
	        
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