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8 20.
(1) Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können, soweit nicht dem
Bergrevierbeamten bezw. dem Bergamt die Ausnahmebewilligung zusteht (8 10
Abs. 2, § 17 Abs. 3), durch das Staatsministerium zugelassen werden.
(2) Diese, sowie die gemäß § 10 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 bewilligten
Ausnahmen, ferner der Prüfungsbefund gemäß § 11 Absätze 2 und 3 müssen
in das Schießbuch eingetragen werden.
Strafbestimmung.
8 21.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden,
sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafe eintritt,
auf Grund des § 245 des Berggesetzes mit Geldstrafe bis zu 300 = oder mit
Haft bestraft.
Weimar, den 4. Mai 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Einanzen.
Hunnius.
(Nr. 69.) Ministerialverordnung über eine weitere Abänderung der Ausführungsverordnung vom
30. Juni 1874 zum Gesetz, betr. das Hebammenwesen vom 29. Juni 1874.
Unter Abänderung der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1874 (Regierungs-
blatt S. 328 flgd.) zum Gesetz, betr. das Hebammenwesen, vom 29. Juni 1874
und unter Aufhebung der unter dem 30. November 1904 (Regierungsblatt S. 239)
dazu erlassenen Verordnung wird der § 2 der obigen Ausführungsverordnung,
wie folgt, gefaßt:
§ 2.
In der vom Staat unterhaltenen Hebammenlehranstalt in Jena findet jährlich
ein neunmonatiger Lehrkursus statt, der am 2. Januar beginnt. Bei der Zu-
lassung zum Lehrkursus sind zunächst die Bewerberinnen zu berücksichtigen, welche von
Gemeinden des Großherzogtums zur Ausbildung als Bezirkshebammen vorgeschlagen