Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Negierungsblatt 
Grohherzgtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Nr. 22. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bestimmungen über Hausarbeit in der 
Tabakindustrie vom 25. Juni 1914, Seite 253. — Ministerialbekanntmachung über die Er- 
teilung des Exequaturs an den Generalkonsul von Alruguay, Dr. Oriol Solé Rodriguez in 
Hamburg, Seite 259. — Ministerialbekanntmachung über die nach § 1455 Albs. 2 und § 1449 
der Reichsversicherungsordnung den Krankenkassen zu gewährenden Wergütungen, Seite 259. — 
Ministerialbekanntmachung über alusstellung von Leichenpässen durch den Gemeindevorstand 
in Allstedt, Seite 2599. — Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit 
an den landwirtschaftlichen Berein in GBösleben, Seite 260. — Ministerialbekanntmachung 
über die Einziehung von Tetanus-Serum, Seite 260. 
  
  
(Nr. 76.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bestimmungen über Hausarbeit 
in der Tabakindustrie. 
In Nr. 65 des Reichs-Gesetzblattes vom 21. November 1913 (S. 751) sind die 
vom Bundesrat auf Grund des § 10 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 
beschlossenen Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie veröffentlicht, 
die nach § 18 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. November 
1913 am 1. Juli 1914 in Kraft treten. Die Gemeindevorstände haben, soweit 
die Herstellung und das Sortieren von Zigarren sowie das Abrippen von Tabak 
in ihrem Bezirk in Hausarbeit ausgeführt wird, die beteiligten Kreise in geeigneter 
Weise auf die neuen Bestimmungen hinzuweisen und ihnen bei Gesuchen um 
Ausnahmebewilligung Rat zu erteilen. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 3. Juli 1914. 41
	        
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