Benzoesaures Natron
- Beschlagnahme, >
Die Höchstprei se gelten für Barzahlung
bei Empfane. Wird der
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis
2v. H. Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
zugeschlagen werden.
Durch Ausnahmebewilligung vom
7. ‚Juli 1916 ist für die
zeit bis zum 31. Dezember 1916 gestattet
worden, Testbenzin bei Mengen
unter 100 k& mit 650 M. und bei
Mengen unter 25 kg bis zu 70 M.
die 100 kg zu berechnen. Nach dem
31. Dezember gelten für Testbenzin
wieder «die bereits vorher angegebenen
Nöchstpreise,
Benzoesaures Natron ist zur Konservierung
von Obst in den Ministerialrichtlinien
zur Verwertung der Obsternte
vom 22.
empfohlen worden.
rung braucht nicht deklariert zu
werden, wenn auf 1 kg Fruchtmus
oder Fruchtsaft nicht mehr als
1--11/a g angewendet wird. Benzursaures
Natron steht zwar im Verzeiehnis
B der Kaiserl. Verordnung,
gehört: also zu den Stoffen, dıe außerhalb
«der Apotheken nicht, verkauft
werden dürfen, es ist aber anzunehmen,
daß in dieser Zeit keine
Beanstandungen wegen Abgabe von
benzoesaurem Natron erfolgen werden,
in Tablettenform und in Lösung
ist es ohnehin als freiverkäuflich
anzusehen.
Benzol. Xylol und Solventnaphtha
darf durch ErlaB vom 18. August
1915 (G.M.Bi. 8. 200) mr in entuluoltem
Zustande verkauft, geliefert
und verbraucht werden. Die
Stoffe dürfen höchstens einen Monat
auf Lager gehalten werden. Der
Höc hstpreis (letzter ITand) beträgt
für:
Reintoluat ..... I M. für 100 kg,
Benzol ........ 2, u, 10,
Solventnaphtha
und II..... 62 „m 100,
Xyloloec..c.... 62. u 100 „
Benzalspiritus
(Mischung
70 B.:30 Sp.) 67 „ „ 100 „
Benzolspiritus
(Nischung
25 RB. :755p.) 74 „ „ 100 „
Mai 1916 behörtllich |
Die Kunservie- |
Die Versandkosten vom letzten
Lager können zugeschlagen werden,
auch dürien bei Stundung des Kaufpreises
2%, Zinsen über Reichsbankdiskont
berechnet werden.
: Benzylchlorid, Benzoylchlorid
Übergangs- |
'Benzalechlorid. Die Ausfuhr
Bekannt-1915
ver
un
und Durchfuhr ist durch
machung vom 31. Juli
boten.
| Beschlagnahme. DieBeschlagnahme
von Gegenständen zur flerstellung
oder zum Betriebe von Kriegsbedarisartikeln
erfolgt auf Grund der Verordnung
zur Sieherste ‚lung des Kriegsbeclaris
vom 24. Juni 1915 {R.G. Rt.
Ss. 357). Die Beschlagnahme erfolgt
durch öffentliche Bekanntmachung
oder darch Mitteilung an denjenigen,
der die Gegenstände im Besitz hat
oder herstellt. Sie tritt mit der
öffentlichen Bekanntmachung oder
mit dem Empfang der Mitteilung in
Kraft. Die Beschlagnahme hat die
Wirkung, daß jede Veränderung an
der Ware unzulässig und jede weitere
Verfügung über die Gegenstände nur
mit Zustimmung der bese hagnahmenden
Behörde erfolgen kann. Anderweitig
abgeschlossene Lieferungsverträge
verlieren mit Jer Beschlagnahme
ihre Rechtskraft. Der Besitzer
ist verpflichtet, die beschlagnahmten
Gegenstände bis zum Ablauf
einer zu bestimmenden Frist
oder bis zu einer ihm gestatteten
Verarbeitung oder Verfügung zu verwahren
und pfleglich zu behandeln.
Für (ie sorgsame Aufbewahrung kann
eine Entschädigung gewährt werden.
Wer bese hlagnahmte (regenstände
beiseite schafft, beschädigt "oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft,
oder wer die beschlagnahmten Üegenstände
nicht zweckentsprechend aufbewahrt,
wird mit (refängnis bis zu
einen Jahr oder mit (reldstrafe bis zu
1000) M. bestraft. Bei den meisten
Verordnungen, die bisher eine Beschlagnahme
verfügten, war stets
eine Mindestmenge angegeben (z B.
bei Kakao und Schokolade 25 kg),
die der Beschlagnahme nicht. unterlag.
Die Mindestmengen dürfen gewöhnlich
ohne weiteres ausverkauft
werden. Man beachte deshalb stets
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