Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

Maßnahmen  zur  Abwehrung  wirtschaftlicher  Schädigungen.  23

Erlaß.
Vom  4.  August  1914.

Gemäß  §  3  des  als  Anlage  1  abgedruckten  Gesetzes  vom  4.  August  1914,  betreffend
  Höchstpreise,  habe  ich  die  als  Anlage  2  abgedruckte  Ausführungsanweisung
  erlassen.  (Anl.  1  und  2.)

Ich  ersuche  Sie,  das  Gesetz  und  die  Ausführungsanweisung  unverzüglich
zur  Kenntnis  der  amtlich  beteiligten  Stellen  zu  bringen,  die  Ausführungsanweisung
im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen  und  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  gemäß  Ziffer  1
der  Ausführungsanweisung  ergehenden  Anordnungen  der  Gemeindevorstände  in
den  Städten  über    10 000  Einwohner  und  der  Landräte  sofort  in  ortsüblicher  und
sonstiger  zweckentsprechender  Weise  zur  Kenntnis  der  beteiligten  Kreise  gebracht
werden.

Bei  Festsetzung  der  Höchstpreise  ist  das  Interesse  des  konsumierenden  Publikums
zu  berücksichtigen,  daneben  aber  auch  der  Lage  der  Händler  und  Produzenten  Rechnung
  zu  tragen.  Wenn  nicht  der  Warenumsatz  unterbunden  und  damit  unter  Umständen
  Schlimmeres  herbeigeführt  werden  soll,  als  man  mit  der  Festsetzung  der
Höchstpreise  zu  verhindern  beabsichtigt,  muß  dem  Verkäufer  ein  den  Verhältnissen
entsprechender  Nutzen  verbleiben.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  anzuweisen,  von  der  in  Ziffer  4  der  Ausführungsanweisung
  angedrohten  Schließung  der  Verkaufsstellen  nur  dann  und  so  lange
Gebrauch  zu  machen,  als  es  mit  dem  Interesse  der  Bevölkerung  vereinbar  ist.

Es  bleibt  Ihnen  überlassen,  diejenigen  weiteren  Vorschriften  zu  treffen,  welche
Sie  mit  Rücksicht  auf  die  Einheitlichkeit  des  Inhalts  und  der  Durchführung  der  ergehenden
  Anordnungen  für  Ihren  Bezirk  für  erforderlich  halten.

Der  Erlaß  von  Anordnungen,  welche  den  Großhandel  betreffen,  bleibt  besonderer
Bestimmung  vorbehalten.

Anlage  1.  
Gesetz,  betreffend  Höchstpreise.
Vom  4.  August  1914.

§  1.  Für  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  können  für  Gegenstände  des
täglichen  Bedarfs,  insbesondere  für  Nahrungs=  und  Futtermittel  aller  Art  sowie
für  rohe  Naturerzeugnisse,  Heiz=  und  Leuchtstoffe  Höchstpreise  festgesetzt  werden.

§   2.  Weigert  sich  trotz  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  ein  Besitzer  der
im  §  1  genannten  Gegenstände,  sie  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  zu  verkaufen,
so  kann  die  zuständige  Behörde  sie  übernehmen  und  auf  Rechnung  und  Kosten  des.
Besitzers  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  verkaufen,  soweit  sie  nicht  für  dessen  eignen
Bedarf  nötig  sind.  

§   3.  Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  Behörden
erlassen  die  erforderlichen  Anordnungen  und  Ausführungsbestimmungen.

§   4.  Wer  die  nach  §   1  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet  oder  den  nach
§   3  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt  oder  Vorräte  an  derartigen
  Gegenständen  verheimlicht  oder  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde
nach  §  2  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im
Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§  5.  Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  welchem
dieses  Gesetz  wieder  außer  Kraft  tritt.

§  6.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  seiner  Verkündung  in  Kraft.