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8) mit Bühnenleitern in geschäftliche Beziehungen zu treten, von denen sie
wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie Kürzungen des Gagen-
betrages in der Absicht vornehmen, aus diesen Abzügen die ihnen zur Last fallenden
Vermittlergebühren zu bestreiten.“
III.
Hinter § 12 wird folgender § 12.# eingefügt:
„8 122a.
Die Stellenvermittler haben, sofern ihre Tätigkeit von beiden Seiten in An—
spruch genommen ist, in die von ihnen vermittelten Verträge die Bestimmung
aufzunehmen, daß die eine Hälfte der Gebühren von dem Bühnenleiter und die
andere Hälfte von dem Bühnenangehörigen aus eigenen Mitteln zu zahlen ist, es
sei denn, daß sich der Bühnenleiter freiwillig zur Ubernahme der ganzen Gebühr
bereit erklärt hat.
Der Betrag der an den Bühnenangehörigen tatsächlich auszuzahlenden Gage
ist im Vertrage anzugeben.“
Diese Verordnung tritt am 1. August 1914 in Kraft.
Weimar, den 24. Juli 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Kotbe.
(Nr. 97.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 27. und 28. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich
enthält auf:
S. 331. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen.
„ 333. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs-
versicherungsordnung.
„ 333. Festsetzung eines Tarazuschlags für Walfischtran.
„ 335. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen.
„ 338. Anderungen der für die Verzollung maßgebenden Tarasitze.
„ 339. Verbot der ferneren Verbreitung der in Wien erscheinenden Druckschrift
„Wiener kleines Witzblatt“.
Oruck Weimarischer Verlag G. m. G. O. in Welmat.