287
Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 29.
Inhalt: Ministerialverordnung über den Transport von Tieren und das Getäuben von Schlacht-
vieh. Bom 14. Juli 1914. Seite 287.
(Nr. 99.) Ministerialverordnung über den Transport von Tieren und das Betäuben von
Schlachtvieh. Vom 14. Juli 1914.
Auf Grund des 8 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungs-
blatt S. 18) wird das Folgende angeordnet:
* 1.
Der Transport von Tieren aller Art hat in der schonendsten Weise zu erfolgen;
jede rohe Behandlung ist untersagt.
Bei der Verladung und Beförderung von Tieren im Eisenbahnverkehr gelten
die Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren auf Eisenbahnen
(Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 — Reichs-
Gesetzblatt 1909 S. 147, abgedruckt in der Handausgabe der Viehseuchengesetze
S. 318 —).
Bei der Beförderung von Schweinen oder Kleinvieh in Fuhrwerken (Wagen,
Schlitten etc.) ist für eine weiche Unterlage (Stroh oder dergl.) Sorge zu tragen.
Ferner sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Tiere nicht mit den Rädern des
Wagens in Berührung kommen und nicht über die Seiten-, Vorder= und Rück-
wände des Fuhrwerks entweichen können. Das Fesseln, Knebeln der Tiere und
das Festbinden durch Halsschlingen ist verboten.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 11. August 1914. 49