Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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II. 
Rechte (§§ 105 bis 109 Reichs-Strafgesetzbuchs), wegen Widerstandes gegen 
die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122 Reichs-Strafgesetzbuchs), wegen Verbrechen 
und Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der §§ 123 
bis 138 Reichs-Strafgesetzbuchs, wegen Beleidigung in den Fällen der 
88 196, 197 Reichs-Strafgesetzbuchs, wegen Vergehen im Sinne des 
§ 153 der Gewerbeordnung, wegen einer mittels der Presse begangenen 
oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 65) oder in dem Vereinsgesetz vom 19. April 1908 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 151) unter Strafe gestellten strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe 
bis zu 2 Jahren einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu 
2 Jahren einschließlich, oder 
wegen Diebstahls oder Unterschlagung (88§ 242 bis 248 a Reichs-Strafgesetz- 
buchs), wegen Betrugs im Sinne des § 264 Reichs-Strafgesetzbuchs, 
wegen strafbaren Eigennutzes im Sinne der §§ 288, 289 Reichs-Straf- 
gesetzbuchs, wegen Entwendung im Sinne des § 370 Ziff. 5 Reichs- 
27. Dezember 1870 
27. Februar 1872, 
betr. den Schutz der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und 
Gärten und in dem Gesetzesnachtrag hierzu vom 26. März 1879 unter 
Strafe gestellten strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Handarbeitsstrafe 
oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten einschließlich 
durch Urteil oder Strafbefehl von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt 
worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden 
hierdurch erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehren— 
rechte wieder verleihen. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werts- 
und Schadensersatz bleibt bestehen. 
Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer 
nicht unter diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist 
diese Strafe erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Ge- 
setze festgesetzt ist. Ist in einem Erkenntnis auch wegen einer anderen 
strafbaren Handlung auf Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegen- 
wärtigen Erlaß fallenden Handlung eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen. 
  
Strafgesetzbuchs oder wegen einer in dem Gesetz vom
	        
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